OGH 3Ob598/80 (RS0019498)

OGH3Ob598/8012.11.1980

Rechtssatz

Der Dritte darf regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine den Haftungsausschluß begründende Fahrlässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätte. Nicht immer und überall muß der Dritte, um seine Ansprüche zu sichern, die Angaben des angeblichen Vertreters auf ihre Wahrheit prüfen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben.

Normen

ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr11 Abs3

3 Ob 598/80OGH12.11.1980
5 Ob 567/81OGH15.12.1981

Beisatz: Es kommt auf die Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes an. (T1)

2 Ob 721/86OGH29.09.1987
8 Ob 1586/92OGH10.09.1992

Auch; Beisatz: Äußerst ungewöhnliche Zusagen müssen beim Dritten objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht erwecken. (T2)

6 Ob 139/03iOGH11.09.2003

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801112_OGH0002_0030OB00598_8000000_001

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