OGH 3Ob145/03z

OGH3Ob145/03z21.8.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin T***** S.p.A., ***** Italien, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die Antragsgegnerin I***** & Co., Zweigniederlassung der A. ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen 24.111,89 EUR sA, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 8. Jänner 2003, GZ 22 R 479/02g-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 28. Oktober 2002, GZ 5 E 1853/02k-2, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung

Die Antragstellerin und betreibende Partei beantragte, das Urteil des Tribunals Bozen (Italien) vom 31. Dezember 2001, GZ N. 2240/91 RG, in Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihr zur Hereinbringung des Urteilsbetrags die Fahrnisexekution gegen die verpflichtete Partei zu bewilligen. Sie legte eine Originalausfertigung des Urteils in italienischer Sprache und über Verbesserungsauftrag des Erstgerichts eine beglaubigte auszugsweise Übersetzung dieses Urteils in die deutsche Sprache vor, wonach das Urteil vorläufig vollstreckbar sei. Aus dem übersetzten Teil ergibt sich auch, dass das italienische Gericht eine Haftung der Antragsgegnerin für den an dem auf ihrem Fahrzeug transportierten Mobiliar erlittenen Schaden, für das ein Surrogationsrecht der Antragstellerin geltend gemacht worden sei, angenommen hatte.

Das Erstgericht erklärte mit seinem (keine Begründung enthaltenden) Beschluss ON 2 dieses Urteil für Österreich für vollstreckbar. Mit gesondert ausgefertigtem Beschluss vom selben Tag bewilligte es auch die beantragte Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht über Rekurs der Antragsgegnerin die Vollstreckbarerklärung auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Entgegen der im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin hegte es keine Bedenken gegen deren Wesensgleichheit mit der Titelschuldnerin.

Ausgehend von Art 66 EuGVVO verneinte das Rekursgericht die Anwendbarkeit dieser Verordnung ratione temporis. Da die hier gegenüber der Antragsgegnerin vorliegende Drittintervention vom 3. Juni 1993 stamme und die Klagseinbringung bereits 1992 erfolgt sei, könne das Urteil in Österreich nach Art 54 Abs 1 LGVÜ und EuGVÜ nicht anerkannt und vollstreckt werden. Allerdings würden nach Art 54 Abs 2 LGVÜ/EuGVÜ Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Abkommen zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor deren Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III des Übereinkommens anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig gewesen sei, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht werde, in Kraft gewesen sei. Das EuGVÜ gelte zwischen Österreich und Italien seit 1. Juni 1999, das LGVÜ seit 1. September 1996. Demnach könne eine Entscheidung, die in Italien nach dem 1. Juni 1999 aufgrund einer schon früher erhobenen Klage ergangen sei wie das vorliegende Urteil, zur Vollstreckung im Inland zugelassen werden, wenn das italienische Gericht nach den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II des EuGVÜ oder eines bi- oder multilateralen Übereinkommens international zuständig gewesen wäre, wobei die Überprüfung dieser Voraussetzungen dem Vollstreckungsgericht obliege. In diesen Fällen habe der Vollstreckungsrichter die internationale Zuständigkeit des Titelgerichts selbständig und ohne Bindung an die vom Titelgericht geprüften Normen zu überprüfen. Bestehe eine Zuständigkeit nach einem Abkommen, so sei es gerechtfertigt, Anerkennung und Vollstreckung nach dem EuGVÜ abzuwickeln. Ein Spezialübereinkommen iSd Art 54 Abs 2 EuGVÜ/LGVÜ sei das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), dessen Regelungen in Österreich und in Italien seit 2. Juli 1961 in Geltung stünden. Maßgebend sei Art 31 CMR. Die Vollstreckbarkeit sei in dessen Abs 3 geregelt. Allerdings gälten nach dessen Abs 4 die Bestimmungen des Abs 3 für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, für Versäumungsurteile und für gerichtliche Vergleiche, jedoch nicht für nur vorläufig vollstreckbare Urteile. Stamme ein solches Urteil nun aus einem Vertragsstaat des LGVÜ/EuGVÜ, bestimme sich die Vollstreckung wiederum nach den Art 31 ff, 27 f LGVÜ/EuGVÜ. Auch Schadenersatzklagen eines Transportversicherers (als Legalzessionar) gegen den (ausländischen) Frachtführer oder Spediteur unterlägen der CMR. Handle es sich um eine CMR-Streitsache und liege der Ort der Übernahme des Guts oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort in Italien, was nach der bisher vorliegenden auszugsweisen Übersetzung des Titels weder bejaht noch verneint werden könne, so richte sich dessen Vollstreckung im Inland nach den Art 31 ff, 27 f EuGVÜ. Voraussetzung für die Teilvollstreckbarerklärung gemäß Art 42 EuGVÜ sei jedoch die endgültige (und nicht bloß vorläufige) Vollstreckbarkeit des Titels. Auch insoweit gehe Art 31 CMR als lex specialis den Bestimmungen von LGVÜ/EuGVÜ vor.

Sollte es sich dagegen nicht um eine der CMR unterliegende Beförderung handeln, wäre Voraussetzung für die Anwendung der genannten Bestimmungen des EuGVÜ, dass das Tribunal Bozen auch nach den Vorschriften der Art 2 bis 6a EuGVÜ oder des österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1974/521 zuständig gewesen wäre. Dieses Abkommen verlange die Rechtskraft der anzuerkennenden Entscheidung nach dem Recht des Erststaats, weshalb die vorläufige Vollstreckbarkeit einer italienischen Entscheidung für den österr. Rechtsbereich ohne Relevanz sei. Die Nachprüfung der Zuständigkeit iSd Art 54 Abs 2 EuGVÜ setze die Kenntnis der für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Tatsachenfeststellungen voraus, die aber der auszugsweisen Übersetzung des Urteils des Titelgerichts nicht zu entnehmen seien. Nach Art 48 Abs 2 EuGVÜ sei auf Verlangen des Gerichts eine Übersetzung der in Art 46 und 47 angeführten Urkunden vorzulegen, wobei die Übersetzung von einer hiezu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen sei. Wenngleich im Anwendungsbereich von LGVÜ/EuGVÜ die Vorlage fremdsprachiger Urkunden keinen Verfahrensmangel darstelle, müsse auch hier als Grundsatz gelten, dass Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraussetzten, wie dies - wenn auch nur zur Feststellung der Identität der Parteien - auch vom Erstgericht entsprechend angeordnet worden sei. Hier könne es wegen der völligen Ungeklärtheit der Zuständigkeitsfrage keinen hinreichenden Grund geben, von diesem Verlangen Abstand zu nehmen. Überdies fehle die nach Art 46 Z 2 EuGVÜ erforderliche Urkunde (in Urschrift oder beglaubigter Abschrift), aus der sich ergebe, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden sei. Es handle sich, wie aus der Bezeichnung der Antragsgegnerin als säumig hervorgehe, hier um eine solche Versäumnisentscheidung. Ferner habe nach Art 47 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ die Partei, die Zwangsvollstreckung betreiben wolle, die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar und zugestellt worden sei. Wenngleich die Beweiserleichterung des Art 48 Abs 1 EuGVÜ nicht für die vorzulegende Entscheidung bzw den Nachweis ihrer Zustellung gelte, sei auch bei Fehlen dieser Urkunden gemäß § 83 Abs 2 iVm § 54 Abs 3 EO ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Zusammenfassend sei das Rekursgericht der Ansicht, dass die unterbliebene Vorlage einer Übersetzung sämtlicher den Anspruch betreffender Teile des Urteils des Tribunals Bozen vom 31. Dezember 2001 sowie von urkundlichen Zustellnachweisen, allenfalls auch des urkundlichen Nachweises der endgültigen Vollstreckbarkeit des hier für vollstreckbar zu erklärenden Urteilsteils, verbesserbare Formgebrechen seien, die einer meritorischen Erörterung und Erledigung des vollstreckbaren Erklärungsantrags entgegenstünden. Daher werde das Erstgericht die Antragstellerin im fortgesetzten Verfahren - im Fall der Anwendbarkeit der Bestimmungen des LGVÜ/EuGVÜ - zur Verbesserung der von der Antragsgegnerin in ihrem Rekurs gerügten Formgebrechen aufzufordern haben.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Anwendbarkeit der Verbesserungsvorschriften des § 54 Abs 3 EO auf die unterbliebene Vorlage von urkundlichen Nachweisen der Vollstreckbarkeit und Zustellung iSd Art 47 Z 1 EuGVÜ und zur Frage, ob im Anwendungsbereich des "Art 54 Abs 2 EuGVÜ" bei einer der CMR unterliegenden Beförderung "endgültige" Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils erforderlich sei oder es genüge, dass der Titel nur "vorläufig vollstreckbar" sei, höchstgerichtliche Rsp nicht habe vorgefunden werden können.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ergibt sich daraus, dass zwar großteils auf das Zutreffen der bekämpften Entscheidungsgründe der zweiten Instanz hingewiesen werden kann (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter SatzZPO), die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Notwendigkeit einer endgültigen Vollstreckbarkeit bzw Rechtskraft des Titels im Fall des Vorliegens einer Zuständigkeit des Titelgerichts nach der CMR oder nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsvertrag jedoch einer Korrektur bedarf.

Da die Frage der Identität der Antragsgegnerin mit der aus dem Exekutionstitel verpflichteten Partei im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert wird, ist darauf nicht einzugehen. Unbekämpft blieb von der Rekurswerberin auch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, es komme für die Anwendbarkeit des EuGVÜ auf das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit, sei es nach der CMR, sei es nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen, an. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Verbesserung des Antrags, die vom Obersten Gerichtshof zum LGVÜ bereits bejaht wurde (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 = RZ 2001/25 = ZfRV 2001, 114; ebenso zur EuGVVO G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 40 Rz 8; zu LGVÜ/EuGVÜ Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 83 Rz 11).

Soweit die Antragstellerin vermeint, diese Zuständigkeit nach Art 31 Abs 1 lit d CMR ergebe sich ohnehin daraus, dass die Übernahme der Ware in Italien erfolgt sei und auch die erstbeklagte Partei im Titelverfahren in Italien ihren Sitz habe, liegt im ersten Punkt, worauf in der Rekursbeantwortung mit Recht hingewiesen wird, eine auch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel unzulässige Neuerung vor. Eine Ausnahme vom Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren gilt ja nach § 84 Abs 2 Z 2 EO lediglich für den Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung (durch den Antragsgegner). Dass die Neuerungserlaubnis nicht für Revisionsrekurse gilt, hat der erkennende Senat bereits zweimal ausgesprochen (3 Ob 31/02h = RdW 2003/77; 3 Ob 295/02g; ebenso Jakusch in Angst, EO, § 84 Rz 27). Zum andern ist nicht ersichtlich, was der Sitz der erstbeklagten Partei mit den zuständigkeitsbegründenden Umständen nach Art 31 Abs 1 CMR zu tun haben soll.

Bei seinen Ausführungen zu Art 54 Abs 2 LGVÜ (für den Bereich des EuGVÜ findet sich richtigerweise die entsprechende Bestimmung in Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens) konnte sich das Rekursgericht im Übrigen auf die von ihm zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats 3 Ob 31/02h und 3 Ob 20/02s stützen.

Unverständlich bleiben die Ausführungen im Rekurs, wonach die Antragstellerin deshalb nicht verpflichtet sei, eine vollständige Übersetzung des Titelurteils vorzulegen, weil dies das Erstgericht nicht für erforderlich hielt, wie sich aus seiner stattgebenden Entscheidung wohl ergibt. Ganz zu Recht weist die Rechtsmittelgegnerin darauf hin, dass es Sache der Rechtsmittelgerichte ist, ihre Rechtsansicht an die Stelle jener unterer Instanzen zu setzen, deren Entscheidung angefochten wurde. Die Behauptung im Rechtsmittel, es handle sich gegenüber der Antragsgegnerin gar nicht um ein Versäumungsurteil, ist aktenwidrig, weil das Gegenteil zumindest aus dem übersetzten Teil der Entscheidung hervorgeht. Im Übrigen ist es unrichtig, dass sich die Bezeichnung als säumig im italienischen Text lediglich auf ein nach der Antragsgegnerin genanntes Versicherungsunternehmen beziehe, wird doch dort die grammatikalische Mehrzahl verwendet.

Was schließlich die Frage der Zuständigkeit eines italienischen Gerichts nach dem österreichisch-italienischen Vollstreckungsabkommen angeht, fehlt im Rekurs jegliche Begründung dafür, weshalb der Sitz der erstbeklagten Partei des Titelprozesses in Italien nach diesem Übereinkommen eine Zuständigkeit auch für die Antragsgegnerin begründen sollte.

Mit Recht wendet sich allerdings die Rekurswerberin gegen die Ansicht der zweiten Instanz, bei Vorliegen der internationalen Zuständigkeit nach der CMR müsse eine endgültige Vollstreckbarkeit der Titelentscheidung vorliegen und bei Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen des österreichisch-italienischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens BGBl 1974/521 müsse die Entscheidung rechtskräftig sein.

Bei seiner Rechtsansicht zur CMR übersieht das Rekursgericht, dass es im vorliegenden Fall nicht um eine vom EuGVÜ unabhängige Vollstreckung nach der CMR geht, die als Übereinkommen auf einem Spezialgebiet nach § 57 Abs 1 von diesem Übereinkommen unberührt bleibt, zu dessen Vertragsstaaten, wie vom Rekursgericht zutreffend ausgeführt wurde, sowohl Österreich als auch Italien zählen. Nach den im Wesentlichen gleichen Regeln des Art 54 Abs 2 LGVÜ und des Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten der Übereinkommen in beiden betroffenen Staaten aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen. Dieser Titel umfasst die Art 25 bis 49 der beiden europäischen Übereinkommen. Daraus ist aber abzuleiten, dass nach diesen Bestimmungen zu beurteilen ist, ob eine bloß "vorläufige Vollstreckbarkeit" (vor Rechtskraft der Titelentscheidung) - anders als nach Art 31 Abs 4 CMR - für eine Vollstreckbarerklärung ausreicht. Dies ist aber unzweifelhaft der Fall, weil Art 31 LGVÜ/EuGVÜ (nunmehr gleichlautend Art 38 EuGVVO) nicht unterscheidet. Demnach reicht also auch die "vorläufige Vollstreckbarkeit" eines italienischen Exekutionstitels aus (zum LGVÜ: 3 Ob 248/98m = SZ 73/74 = RdW 3001/39 = ZfRV 2000/86; G. Kodek aaO Art 38 EuGVVO Rz 5). Art 54 Abs 2 LGVÜ/EuGVÜ verweist eben nur, was die internationale Zuständigkeit angeht, auf Abkommen, die im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsmitgliedsstaat und dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft waren, wie es auf die CMR zutrifft. Die Notwendigkeit der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung nach der CMR hat aber mit den Zuständigkeitsfragen nichts zu tun und hindert grundsätzlich eine Vollstreckbarerklärung einer bloß "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Entscheidung für Österreich nach dem EuGVÜ nicht. Auch wenn der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen im Ordinationsverfahren Art 31 CMR als lex specialis zu LGVÜ/EuGVÜ bezeichnete (RIS-Justiz RS0107256), kann daraus nichts abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des (Art 54 Abs 2 LGVÜ oder hier) Art 13 Abs 2 des 4. Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ) nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Titelgerichts wird zu beachten sein, dass nur zu untersuchen ist, ob der Sachverhalt dieses Urteils eine Zuständigkeit begründet hätte. Richtigerweise wird man allerdings mit Kropholler (Europäisches ZPR7 Art 66 Rz 6) über die ausdrücklich genannten Zuständigkeitsbestimmungen in dieser Entscheidung hinausgehen müssen. Wie aus § 83 EO hervorgeht, handelt es sich beim Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, für welches Art 33 Abs 1 LGVÜ/EuGVÜ auf das Recht des Vollstreckungsstaats verweist, um ein schriftliches, einseitiges Verfahren, bei dem ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist. Diese Verfahrensgestaltung, die nur ganz ausnahmsweise durchbrochen werden kann (vgl dazu Burgstaller/Höllwerth aaO § 83 Rz 16 und 3; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 33 Rz 2, Art 34 Rz 1), verbietet es, in dieser Frage ein Beweisverfahren durchzuführen.

Auch aus Art 6 des italienisch-österreichischen Vollstreckungsvertrags ergibt sich nichts anderes, wird doch danach das Gericht des ersuchten Staats bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Staats begründet haben, an die in der Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Aus den bereits zur CMR dargelegten Gründen kann es auf das im bilateralen Vertrag aufgestellte Erfordernis der Rechtskraft der zu vollstreckenden Entscheidung ebenfalls nicht ankommen, kommt doch dieses Übereinkommen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Übergangsrecht des EuGVÜ zur Anwendung. Da Art 55 EuGVÜ auch diesem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien derogiert hat, käme eine Vollstreckbarerklärung ausschließlich nach diesem nur unter der Voraussetzung des Art 56 EuGVÜ in Betracht, wenn hier also ein Rechtsgebiet betroffen wäre, auf welches das EuGVÜ keine Anwendung findet. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

Es hat demnach bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu verbleiben. Für den Fall einer neuerlich stattgebenden Entscheidung wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, dass ein rechtliches Interesse der betreibenden Partei an der Vollstreckbarerklärung der sie nicht betreffenden Teile des italienischen Urteils nicht besteht, weshalb (zumindest analog Art 42 EuGVÜ) bloß eine Teilvollstreckbarerklärung zu erfolgen hätte.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Durch ihr Rechtsmittel hat die betreibende Partei zur Klärung der Rechtslage beigetragen.

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