OGH 2Ob160/03y

OGH2Ob160/03y10.7.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried P*****, vertreten durch Mag. Anton Karte, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Isabella A*****, und 2.) D***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Mag. Renate Aigner, Rechtsanwältin in Grieskirchen, wegen EUR 9.636,64 sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. Mai 2003, GZ 2 R 58/03t-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Jänner 2003, GZ 2 Cg 74/01m-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 732,22 (darin EUR 122,03 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO doch für zulässig erklärt. Da dem zu 2 Ob 14/96 referierten Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen sei, wo das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1a StVO aufgestellt war, sei eine Fehlinterpretation dieser Entscheidung nicht rundweg auszuschließen.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO benachrangt ist, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an (RIS-Justiz RS0074506), weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, sich zu jeder im Lichte des § 19 Abs 6 zweifelhaften Einschätzung einer konkreten Verkehrsfläche zu äußern.

Im vorliegenden Fall steht die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Hinweiszeichen "Parken" (§ 53 Abs 1 Z 1a StVO) habe für die gesamte dahinterliegende Verkehrsfläche gegolten, mit der Entscheidung 2 Ob

158/89 = ZVR 1990/113 im Einklang. Die Berufungsentscheidung steht

auch nicht mit 2 Ob 14/96 = ZVR 1997/113 im Widerspruch. Dort war -

anders als hier - eine Verkehrsfläche durch eine Grüninsel in einen Parkplatz und eine Verbindungsstraße geteilt worden; das Hinweiszeichen "Parken" befand sich - wie dem Volltext der Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann - im Bereich der Einfahrt zum erstgenannten (dort rechten, südlichen) Teil. Eine vergleichbare Untergliederung der Verkehrsfläche fehlt aber im vorliegenden Fall.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes; eine auffallende Fehlbeurteilung des Einzelfalles, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.

Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungserichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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