Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Schon nach der ursprünglichen Fassung des § 39 Abs 1 K-LKABG (LGBl 1993/44) war das Krankenanstaltendirektorium (= Organ einer einzelnen Landeskrankenanstalt) hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen, mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, betraut. Nach Aufhebung einer anderen Bestimmung des K-LKABG (§ 27 Abs 2 1. Satz) durch den Verfassungsgerichtshof wurde § 39 Abs 1 K-LKABG dahin ergänzt, dass das Krankenanstaltendirektorium "insbesondere mit der Vertretung des Landes Kärnten als Dienstgeber" betraut ist.
Es kann nun auf sich beruhen, ob im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Auflösungsvereinbarung ein Bereich der Teilrechtsfähigkeit einer Landeskrankenanstalt iSd § 4 iVm § 30 K-LKABG betroffen ist (s. hiezu 8 ObA202/02t = RIS-Justiz RS0106921 hinsichtlich der konkreten Diensteinteilung) oder das Land Kärnten als Dienstgeber selbst zu belangen wäre (s. hiezu erst jüngst 8 ObA 22/03y hinsichtlich Entgeltansprüchen), weil weder aus der gegenüber § 3 Abs 1 K-LKABG spezielleren Norm des § 39 K-LKABG noch aus anderen Bestimmungen eine Dienstgebereigenschaft - und nur diese könnte hier die Passivlegitimation begründen - der beklagten Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft abzuleiten ist. Das vom Berufungsgericht jedenfalls zutreffend erkannte Fehlen dieser Passivlegitimation macht ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Revisionsvorbringen entbehrlich.
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