OGH 1Ob2405/96z (RS0106921)

OGH1Ob2405/96z30.8.2022

Rechtssatz

Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind, sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind, doch hat diese Einschränkung auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluss.

Normen

ABGB §18
ABGB §26
ZPO §1 Ab
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §4 Abs1
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §30
Krnt Landeskrankenanstalten-BetriebsG §39
Sbg FeuerwehrG 2018 §36 Abs8

1 Ob 2405/96zOGH28.01.1997

Veröff: SZ 70/10

9 ObA 283/98bOGH17.03.1999

nur: Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind, sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind. (T1); Beisatz: Hier: Mit der Aufnahme einer Ärztin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten (§ 39 Abs 3) und gleichzeitigen Zusicherung eines Ausbildungsplatzes im Fach Radiologie-Diagnostik handelte das LKH Klagenfurt in der ihm gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit § 30 Abs 1 lit b Z 5 Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetz geregelten Teilrechtsfähigkeit in Angelegenheit der Personaladministration. Das LKH Klagenfurt war aber rechtlich nicht in der Lage, eine regional übergreifende Ausbildungszusage, das heißt auch für andere Landeskrankenanstalten, zu vereinbaren. (T2)

1 Ob 245/00mOGH28.11.2000

Ähnlich; nur: Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind. (T3); Beisatz: Hier: Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst. (T4)

8 ObA 320/01vOGH24.01.2002

nur: Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. (T5); Beisatz: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der unberechtigten Anordnung der Abrechnung von in der Sonderklasse behandelten Patienten nach der allgemeinen Gebührenklasse ist keine Frage der Personaladministration nach § 30 Abs 1 lit b Z 5 iVm § 39 Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz, die von der Landeskrankenanstalt wahrzunehmen ist. (T6)

8 ObA 202/02tOGH28.11.2002

Auch; nur T5; Beisatz: Zu dem gemäß § 39 Abs 1 Krnt Krankenanstalten-BetriebsG dem Direktorium der Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungskreis zählt auch die Frage der Verwendung eine Oberarztes - daher Passivlegitimation des LKH Klagenfurt im Prozess gegen dessen verschlechternde Versetzung. (T7); Veröff: SZ 2002/163

8 ObA 22/03yOGH22.05.2003

Vgl auch; Beisatz: Gemäß §39 Abs1 K-LKABG ist das Krankenanstaltendirektorium hinsichtlich der Landesbediensteten in der Landeskrankenanstalt mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes könnten als Dienstgeber betraut (hier: Abgeltung nicht geleisteter Überstunden). (T8); Beisatz: Sowohl bei Neubegründung von Dienstverhältnissen nach Inkrafttreten des K-LKABG als auch bei vor diesem Zeitpunkt bereits begründeten Dienstverhältnissen zum Land Kärnten ist die jeweilige Landeskrankenanstalt nur als Vertreter des Dienstgebers (Land Kärnten) anzusehen, nicht jedoch als Dienstgeberin selbst; die Landeskrankenanstalt ist daher für den Anspruch der Abgeltung nicht geleisteter Überstunden nicht passiv legitimiert. (T9)

9 ObA 67/03yOGH04.06.2003

Vgl; nur T5

9 ObA 62/03pOGH27.08.2003

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Bei Dienstverhältnissen zum Land Kärnten ist die jeweilige Landeskrankenanstalt nur als Vertreter des Dienstgebers (Land Kärnten) anzusehen, nicht jedoch als Dienstgeberin selbst. (T10)

9 ObA 32/04bOGH31.03.2004

Vgl auch; nur T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Die rein prozessrechtliche Vorschrift des § 54 Abs 1 ASGG, die Feststellungsklagen (nur) gegen den Arbeitgeber zulässt, bleibt davon jedenfalls unberührt. (T11)

8 ObA 49/04wOGH27.05.2004

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T7 nur: Zu dem gemäß § 39 Abs 1 Krnt Krankenanstalten-BetriebsG dem Direktorium der Landeskrankenanstalten übertragenen Wirkungskreis zählt auch die Frage der Verwendung eine Oberarztes. (T12); Beisatz: Passivlegitimation des beklagten LKH im Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes einer Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der Dienste der Spitalsärzte. (T13)

8 Ob 110/21sOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: § 36 Abs 8 Sbg FeuerwehrG 2018, der den Freiwilligen Feuerwehren Teilrechtsfähigkeit in Bezug auf die Kassaführung einräumt. In diesem Rahmen sind sie befugt, auf eigene Rechnung Geld einzunehmen, zu verwahren, auf einem dazu eröffneten Bankkonto einzulegen und den gesetzlich definierten Zwecken dienende Ausgaben daraus zu tätigen. Die Veranstaltung einer mehrtägigen, über die Landesgrenzen hinaus beworbenen und für die Öffentlichkeit zugänglichen Sternfahrt mit Zeltfest und Live-Konzert fällt aber nicht darunter. In Bezug auf Schadenersatzansprüche aus einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Securitymitarbeiter bei dieser Veranstaltung ist daher keine Passivlegitimation der beklagten Freiwilligen Feuerwehr gegeben. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02405_96Z0000_003