Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hatte bereits in ihrer Berufung das Unterbleiben der vom Erstgericht gemäß § 275 Abs 2 ZPO abgelehnten Beweisaufnahme sowie die Würdigung ihres Ausbleibens von der Tagsatzung am 12. 6. 2002 iSd § 381 ZPO als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua). Dies gilt auch für die Ausführungen der Revisionswerberin zu § 381 ZPO (RIS-Justiz RS0040679) und zu § 275 Abs 2 ZPO (9 Ob 34/02v ua). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO durch die Tatsacheninstanzen fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0040661).
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