Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber das Unterbleiben der vom Erstgericht gemäß § 275 Abs 2 ZPO abgelehnten Beweisaufnahmen sowie seiner Beeidigung als Verfahrensmängel rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach völlig einhelliger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden können.
Der Revisionswerber weist selbst zutreffend darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist und Beweisrügen im Rahmen der Revision daher unzulässig sind. Die nur von gewünschten, nicht jedoch von den getroffenen Feststellungen ausgehende Rechtsrüge bezüglich eines von den Vorinstanzen verneinten Mitverschuldens der Klägerin ist somit nicht gehörig ausgeführt und daher unbeachtlich.
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