OGH 10ObS124/03p

OGH10ObS124/03p8.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2002, GZ 10 Rs 353/02h-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. August 2002, GZ 3 Cgs 66/02w-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 2/71; 3/99; 4/10; 6/20; 10 ObS 151/00d; 10 ObS 392/01x ua). Für die Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist daher ausschlaggebend, ob der Kläger Angestelltentätigkeiten im Sinn des § 1 Abs 1 AngG verrichtet hat (SSV-NF 12/101). Diese Frage ist hier zu verneinen, weil der Kläger weder vorwiegend kaufmännische Dienste noch höhere, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten zu leisten hatte. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist daher inhaltlich nicht nach § 273 ASVG, sondern nach § 255 ASVG zu prüfen (SSV-NF 3/2; 4/10; 10 ObS 151/00d ua). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die wie der Kläger keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG ausgeübt haben, ist mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/12; 10 ObS 151/00d uva). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, eine ganze Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben, insbesondere die eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie.

Der Kläger ist somit nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weshalb sein Begehren auf Berufsunfähigkeitspension zu Recht abgewiesen wurde. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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