OGH 9Ob29/03k

OGH9Ob29/03k2.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, ******, vertreten durch Dr. Felix Hurdes, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria K*****, Kauffrau, *****, vertreten durch Dr. Erich René Karauscheck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 24.767,45 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2003, GZ 2 R 205/02k-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung von Ausmaß und Inhalt der Beratungs- und Aufklärungspflichten einer Bank ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn eine grobe Fehlbeurteilung der zweiten Instanz vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS010673; RS0111165; zuletzt etwa 8 Ob 4/01y).

Das Berufungsgericht hat die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben. Von einer krassen Fehlbeurteilung bei der Anwendung der richtig erkannten Rechtslage auf den hier zu beurteilenden Einzelfall kann keine Rede sein, zumal nach den Feststellungen die mit der Sache befasste Bankangestellte die Beklagte ohnedies auf den auf den Konten vorhandenen Negativsaldo sowie auf den Außenstand bei einem dritten Gläubiger hinwies und - obwohl sich die Beklagte als Geschäftsfrau deklarierte - mit der Durchführung der Transaktion zuwartete, um die Ergebnisse eines von ihr angeregten Gesprächs der Beklagten mit dem Gläubiger abwarten zu können. Dass - wie die Beklagte meint - notorisch sei, dass die Außenstände nicht aus den Erträgnissen des von ihr erworbenen Unternehmens zu finanzieren seien, trifft keineswegs zu; nicht einmal aus den Feststellungen kann dies entnommen werden. Die Tatsache, dass das Geschäft zwischen der Beklagten und der bisherigen Unternehmensinhaberin von deren mit Handlungsvollmacht ausgestatteten Gatten abgeschlossen wurde, ist für den Umfang der Aufklärungspflicht der klagenden Partei überhaupt ohne jede Bedeutung.

Stichworte