OGH 2Ob10/03i

OGH2Ob10/03i30.1.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagten Parteien 1. Josef G***** GmbH, ***** 2. Franz G***** und 3.***** Versicherungs-AG, ***** alle vertreten durch Dr. Philipp Gruber, Rechtsanwalt in Lienz, wegen EUR 10.000 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 1 R 352/02z-51, womit infolge der Berufungen sämtlicher Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 22. Mai 2002, GZ 2 C 780/01y-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 459,71 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 76,62, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Am 30. 8. 2000 ereignete sich in Italien ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines Mopeds und der Zweitbeklagte als Lenker eines Sattelschleppers der erstbeklagten Partei, der bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversichert war, beteiligt waren.

Zwischen den Parteien wurde die Anwendung italienischen Rechtes hinsichtlich des Grundes der Ansprüche vereinbart, was auch zulässig ist, weil auch im Geltungsbereich des Haager Straßenverkehrsübereinkommens vom 4. 5. 1971, BGBl 1975/387, eine Rechtswahl zulässig ist (SZ 68/17).

Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass weder dem Kläger noch dem Zweitbeklagten der Beweis gelungen sei, dass die Kollision jeweils nicht (ausschließlich) auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen sei, es sei also keinem der Streitteile der "Entlastungsbeweis" im Sinne des Art 2054 Codice Civile gelungen. Demnach sei der Schaden im Verhältnis 1 : 1 zu teilen.

Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zu Art 2054 Codice Civile nicht vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in der Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtig gestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940; RS0042948; 2 Ob 39/02b).

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Art 2054 Codice Civile - erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne dieser Bestimmung dargetan. Es ist auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes zum Schutzzweck der Bestimmungen der (italienischen) StVO betreffend das Verbot des Überfahrens durchgehender Linien (Sperrlinien) Stellung zu nehmen.

Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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