OGH 2Ob39/02b

OGH2Ob39/02b13.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Cedomir G*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zahlung von EUR 7.848,67 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2001, GZ 5 R 154/01f-128, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28. Mai 2000, GZ 13 Cg 317/93g-122, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 110,94) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte mit der am 5. 2. 1991 beim Erstgericht eingelangten Klage ua Verdienstentgang in der Höhe von S 108.000 für die Zeit vom Jänner 1988 bis August 1990 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25. 12. 1987. Er stützte sein Begehren zunächst auf die Haftung aus dem mit der beklagten Partei abgeschlossenen Beförderungsvertrag; erst in der Verhandlung vom 28. 8. 1992 brachte er vor, in eventu das Begehren auch auf die (nunmehr allein relevante) Halterhaftung der beklagten Partei zu stützen.

Die Vorinstanzen wiesen das Verdienstentgangsbegehren wegen Verjährung ab.

Sie gingen davon aus, dass nach dem maßgeblichen jugoslawischen Recht die subjektive Verjährungsfrist drei Jahre betrage; für den Beginn dieser Frist sei maßgeblich, dass der Geschädigte von jenen Umständen Kenntnis erlangt habe, aus denen er die Höhe des Schadens ermitteln könne. Der Geschädigte erlange nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Kroatiens dann Kenntnis, wenn es ihm möglich sei, den Umfang des Schadens in Erfahrung zu bringen, sowie das Ausmaß in Geld zu beziffern. Dies sei dann der Fall, wenn die Behandlung des Geschädigten abgeschlossen sei, sich sein Gesundheitszustand stabilisiert habe, der Geschädigte von den Unfallsdauerfolgen Kenntnis habe und wissen könne, wie hoch sein Schaden sei. Im vorliegenden Fall sei die ärztliche Behandlung des Klägers am 28. 8. 1988 abgeschlossen gewesen, mit dem dritten Quartal 1988 sei die teilweise Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Kläger möglich gewesen, den Schadensumfang festzustellen und zu beziffern. Selbst bei großzügiger Betrachtung habe die dreijährige Verjährungsfrist weit vor dem 28. 8. 1989 (das sei drei Jahre vor der Klageänderung) zu laufen begonnen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche nach jugoslawischem Recht nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Begehren auf Zahlung des Verdienstentganges Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen. Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042940; RS0042948; 7 Ob 124/01p).

Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage - Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche nach jugoslawischem Recht - erfüllt sohin nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.

Aber auch in der Revision der klagenden Partei werden keine erheblichen Rechtsfragen dargetan. Die Frage, ab wann es dem Kläger möglich war, den Umfang des Schadens in Erfahrung zu bringen und das Ausmaß in Geld zu beziffern, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Auch sonst wird in der Revision nicht ausgeführt, dass das ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine in seinem ursprünglichen Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre.

Das Rechtsmittel des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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