Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ihm die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist nach § 27 Abs 2 KHVG zugute komme. Auf diese Frage ist aber nicht einzugehen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen in Richtung einer derartigen Fortlaufshemmung erstattet hat. Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, es müssen aber die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (2 Ob 259/01d mwN), was aber hier nicht geschehen ist. Der Kläger hat auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei lediglich damit repliziert, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden.
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