Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto W*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Brigitta W*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschik, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 13.322,97 EUR sA, infolge außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 16. Juli 2002, GZ 6 R 165/02k-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung eines Vergleichs stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde. Eine wesentliche Verkennung der Rechtslage durch die zweite Instanz, die zur Zulässigkeit der Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit führen müsste, liegt hier nicht vor (s RIS-Justiz RS0113785).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)