OGH 3Ob85/02z

OGH3Ob85/02z18.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrike W*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Peter Zens, Rechtsanwalt, Wien 1, Stephansplatz 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H***** GmbH, ***** wider die beklagte Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.870,98 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 3 R 108/01a-218, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. April 2001, GZ 16 Cg 34/93m-206, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in dem Ausspruch, dass eine Teil-Klageforderung von 56.987,97 EUR sA nicht zu Recht besteht, in der Abweisung eines Teil-Klagebegehrens von 50.870,98 EUR sA sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Klägerin macht ihr von der H***** GmbH (im Folgenden nur [spätere] Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. April 1990 der Konkurs eröffnet wurde, zedierte Forderungen aus einem Alleinvertriebsvertrag geltend. Der Nebenintervenient auf Seite der Klägerin ist Masseverwalter in diesem Konkurs.

Die Familie H***** in W*****, Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sich seit langem mit Kosmetikgroßhandel, so mit dem Vertrieb amerikanischer Kosmetikprodukte "D*****" in Europa. Bereits vor Gründung der beklagten deutschen GmbH bestanden seit Anfang der 80er-Jahre Geschäftsbeziehungen von Marlies H***** mit der späteren Gemeinschuldnerin, deren Gesellschafter ursprünglich die Klägerin, deren Mutter und der Ehegatte der Mutter der Klägerin waren. Die beklagte Partei nahm ihre Geschäftstätigkeit Anfang 1988 auf; die vorher von Marlies H***** betriebenen Geschäfte wurden nun von der beklagten Partei wahrgenommen. Abgesprochen war, dass die Geschäftsverbindung wie bisher weitergeht. Vereinbart war, dass die spätere Gemeinschuldnerin auf eigene Rechnung den österr. Markt mit allen Produkten der "D*****-Linie" bearbeitet. Sie sollte das Alleinvertriebsrecht für Österreich haben, eine Konkurrenzklausel war nicht vereinbart, wohl aber eine enge Zusammenarbeit. Die wesentliche Geschäftstätigkeit der späteren Gemeinschuldnerin war der Vertrieb dieser Produkte. Sie baute einen Kundenstock auf. Die beklagte Partei stellte Werbemittel zur Verfügung, welche die spätere Gemeinschuldnerin kaufen musste; in Abstimmung mit Letzterer schaltete die beklagte Partei auch in Österreich Werbekampagnen. Berichtspflicht war nicht vorgesehen; die beklagte Partei legte ursprünglich auch keinen Wert auf die Bekanntgabe des genauen Kundenstocks. Die beklagte Partei verkaufte der späteren Gemeinschuldnerin die Produkte mit Einzelrechnung je nach Bestellung; sie hielt bei Letzterer kein Konsignationslager. Die spätere Gemeinschuldnerin erzielte ihr Einkommen weit überwiegend aus dem Handel mit diesen Produkten, wobei sie auf den Einkaufspreis rund 100 % Aufschlag machte. Sie versuchte zwar, andere Produkte zu vertreiben, war hiezu jedoch wegen ihrer zu geringen Kapazität nicht in der Lage; Umsätze mit solchen Produkten waren äußerst gering.

Bei Schulungsseminaren, die von der D*****-Gruppe durchgehend veranstaltet werden, gab es zwar keine ausdrückliche Anwesenheitspflicht, doch wurde größter Wert auf das Erscheinen der Klägerin (oder während ihrer Schwangerschaft ihres Gatten) gelegt.

Weisungsrechte der beklagten Partei waren zwar nicht ausdrücklich vereinbart, die Befolgung von Wünschen wurde aber erwartet. Die Werbung wurde einvernehmlich nach Vorgabe der beklagten Partei abgestimmt.

Im Zuge von Besprechungen zur Gründung einer neuen GmbH mit Beteiligung beider Seiten verlangte ein Vertreter der beklagten Partei von der Klägerin als Geschäftsführerin der späteren Gemeinschuldnerin die Kundenliste, weil wegen einer spezifischen Werbemaßnahme die Kunden direkt von der beklagten Partei angeschrieben werden müssten. Die Klägerin fühlte sich hiezu verpflichtet und übergab der beklagten Partei die Kundenliste. Kurz danach kündigte die beklagte Partei per 16. Jänner 1989 fristlos den Alleinvertriebsvertrag und stellte die Lieferung ihrer Produkte mit sofortiger Wirkung ein. Damit war der späteren Gemeinschuldnerin die Geschäftsgrundlage entzogen; zumal eine sofortige Fortsetzung des Vertriebs mit einer anderen Produktlinie nicht möglich war, brach ihre wirtschaftliche Grundlage völlig zusammen, was zur Konkurseröffnung führte.

Zuletzt begehrte die Klägerin Zahlung von 2,015.828,43 S (= 146.495,96 EUR) sA, und zwar Verdienstentgang und frustrierte Werbekosten von 1 Mio S und eine pauschale Abgeltung für den Kundenstock von 1,1 Mio S abzüglich einer rückzedierten Forderung.

Zur Begründung des im Revisionsverfahren allein strittigen Ausgleichsanspruchs gemäß § 25 HVG (1921) brachte die Klägerin vor, der von der späteren Gemeinschuldnerin geschaffene umfangreiche Kundenstamm stehe nach Kündigung des Alleinvertriebsvertrags der beklagten Partei weiterhin zur Verfügung.

Die beklagte Partei wendete ein, die spätere Gemeinschuldnerin sei zwar ihre Vertriebspartnerin in Österreich gewesen, ihre vertragliche Stellung sei jedoch jener eines Handelsvertreters nicht angenähert.

Das Erstgericht sprach aus, die Klagsforderung bestehe mit 1 Mio Schilling (= 72.672,83 EUR) sA zu Recht, mit 1.015.828,43 S (= 73.823,13 EUR) sA jedoch nicht zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht; es verpflichtete die beklagte Partei daher zur Zahlung von 1 Mio S (= 72.672,83 EUR) sA an die Klägerin.

Die erste Instanz stellte den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es sei österr. Recht anzuwenden. Die spätere Gemeinschuldnerin sei zwar nicht Handelsvertreter, sondern Vertragshändler gewesen; § 25 HVG sei hier analog anzuwenden, weil dem Vertragshändler das Alleinvertriebsrecht eingeräumt und der Kundenstock tatsächlich der beklagten Partei überlassen worden sei. Ausgehend von einem Jahresumsatz 1988 mit den Produkten der beklagten Partei von 2,3 Mio S könne mit einem Ausgleichsanspruch von 700.000 S das Auslangen gefunden werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es zu lauten habe:

"Die Klageforderung besteht mit 21.801,85 EUR = 300.000 S samt 5 % Zinsen seit 14. Feber 1990 zu Recht, hinsichtlich 124.694,11 EUR = 1,715.828,43 S samt 14 % Zinsen seit 14. Februar 1990 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen sowie von 9 % Zinsen aus 21.801,85 EUR = 300.000 S seit 14. Februar 1990 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen nicht zu Recht.

Die Gegenforderung besteht mit 6.116,99 EUR = 84.171,57 S zu Recht.

Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei 15.684,86 EUR samt 5 % Zinsen seit 14. Februar 1990 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 130.811,10 EUR samt 14 % Zinsen seit 14. Februar 1990 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen sowie von 9 % Zinsen aus 15.683,86 EUR seit 14. Februar 1990 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen zu bezahlen, wird abgewiesen.

[Kostenentscheidung]"

Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die analoge Heranziehung des § 25 HVG und die Bemessung des Ausgleichsanspruchs von den Umständen des Einzelfalls abhingen. In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die spätere Gemeinschuldnerin sei keine Handelsvertreterin iSd § 1 HVG, sondern Vertragshändlerin, weil sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte der beklagten Partei an- und verkauft habe. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 25 HVG setze eine Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn voraus, ohne dass den Handelsvertreter daran ein Verschulden treffe. Dem Handelsvertreter solle eine Abgeltung für jene Vorteile gewährt werden, die dem Geschäftsherrn aus der Vertretertätigkeit noch nach Vertragsende zugute kommen. Die spätere Gemeinschuldnerin habe zwar faktisch die Alleinvertretung für Österreich gehabt, sei jedoch keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Weisungs- und Kontrollrechte der beklagten Partei hätten nicht bestanden. Auch in der Preisbildung sei die spätere Gemeinschuldnerin frei gewesen, wenngleich ihr von der beklagten Partei Preislisten aus Deutschland übermittelt worden seien, um einen gewissen Preisabgleich zu erreichen. Eine Betriebspflicht sei nie vereinbart und nicht verlangt worden; ihr sei auch nicht entsprochen worden. Die aufgeschlagene Handelsspanne der späteren Gemeinschuldnerin habe 100 % betragen. Ihr Lager sei gering gewesen, sie habe besondere Investitionen mit Ausnahme der üblichen wie Briefpapier und Werbematerial nicht getätigt. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Kundenstocks sei nicht vereinbart worden, faktisch sei ihr der Kundenstock von der beklagten Partei herausgelockt worden.

Eine Gewichtung dieser Kriterien schließe eine analoge Heranziehung des § 25 HVG aus. Einerseits scheine mit einer Handelsspanne von 100 % auch der Wertzuwachs, den die beklagte Partei durch von der späteren Gemeinschuldnerin geworbene Kunden erfahre, abgegolten. Die Provision eines Handelsvertreters betrage oft nur 5 %. Andererseits sei die spätere Gemeinschuldnerin in ihrer Geschäftsgebarung weitgehend frei und unabhängig gewesen. Die verpflichtende Teilnahme an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen sowie der Ankauf von Werbemitteln und die Verwendung des Logos "D*****" fielen dabei nicht ins Gewicht. Die spätere Gemeinschuldnerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihre Geschäftstätigkeit auf die beklagte Partei (allein) auszurichten und habe dies auch erst am Ende der Geschäftsbeziehung getan. Wegen des fehlenden Konkurrenzverbots komme auch dem Alleinvertriebsrecht für Österreich keine zentrale Bedeutung zu. Auch die Zurverfügungstellung der Kundenkartei reiche für eine einem Handelsvertreter vergleichbare Eingliederung in den Vertrieb der beklagten Partei nicht aus. Dazu sei die spätere Gemeinschuldnerin zu selbständig und ihre Handelsspanne zu hoch gewesen. Daher scheide eine analoge Heranziehung von § 25 HVG aus.

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Mai 2002, AZ 3 Ob 85/02z, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin ficht das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses in Abänderung des Ersturteils einen weiteren Betrag von 50.870,98 EUR (= 700.000 S) abgewiesen hat. Nicht bekämpft wird, dass die Klageforderung in Ansehung von 21.801,85 EUR (= 300.000 S) sA und die Gegenforderung mit 6.116,99 EUR (= 84.171,57 S) zu Recht bestehen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung des Einflusses der Handelsspanne auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 25 HVG von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.

Vertragshändlerverträge und Verträge über Alleinvertriebsrechte sind, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, nach dem Recht des Sitzes des Vertragshändlers bzw nach dem Recht des Staates, dessen Markt betroffen ist, zu beurteilen (SZ 59/223; SZ 62/184; 3 Ob 10/98m = RdW 1999, 786 = ZfRV 2000, 31 mwN). Für die behaupteten Ansprüche der Klägerin, die zufolge Zession Rechte der Gemeinschuldnerin, eines österr. und den österr. Markt bearbeitenden Unternehmens geltend macht, ist demnach österr. Recht maßgebend. Das EVÜ, das nach dessen Art 17 für die ab dem 1. Dezember 1998 geschlossenen einschlägigen Verträge gilt, ist hier noch nicht anzuwenden.

Das HVertrG 1993 trat gemäß seinem § 29 Abs 1 mit 1. März 1993 in Kraft. Gemäß § 29 Abs 2 HVertrG 1993 blieb das HVG auf am 28. Februar 1993 bestehende Vertragsverhältnisse nur bis 31. Dezember 1993 weiterhin anwendbar. Da der maßgebliche Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (3 Ob 10/98m) vor dem 31. Dezember 1993 liegt, sind, falls Handelsvertreterrecht analog anzuwenden ist, noch die Bestimmungen des HVG maßgebend.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer analogen Anwendung des Handelsvertreterrechts, insbesondere des § 25 HVG, auf Vertragshändler ist in ihrem Ansatzpunkt zu billigen (siehe hiezu RIS-Justiz RS0018335, 0062580). Nach stRsp steht einem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog § 25 HVG (bzw. § 24 HVertrG) dann zu, wenn sein Vertrag so sehr Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrags angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen und die Verwehrung des Ausgleichsanspruchs den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderliefe. Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller der eines Handelsvertreters angenähert war. Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp).

Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (SZ 62/184; 3 Ob 10/98m).

Die Argumentation des Berufungsgerichts, mit einer Handelsspanne von 100 % scheine auch der Wertzuwachs, den die beklagte Partei durch von der späteren Gemeinschuldnerin geworbene Kunden erfahre, abgegolten, kann jedoch mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen vom Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht übernommen werden. Der prozentuellen Höhe des Rohaufschlags kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr muss nicht generell, sondern für die betreffende Branche ermittelt werden, ob eine Abdeckung des Wertzuwachses mit der Handelsspanne tatsächlich erfolgt ist. Die Klägerin verweist hiezu darauf, dass es sich um Kosmetikprodukte handelt, bei denen die Höhe des Rohaufschlags anders als etwa bei einem Vertragshändler eines Autohändlers zu beurteilen sei. Es kann daher mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht abschließend geklärt werden, ob diese noch strittige Teilklagsforderung gemäß § 25 HVG zu Recht besteht, weshalb insoweit die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind.

Die Klärung dieser Frage ist darüber hinaus auch für eine abschließende Abwägung der Voraussetzungen für eine analoge Heranziehung des § 25 HVG maßgeblich.

Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung über die üblichen Prozentsätze in dieser Branche zu treffen und danach zu beurteilen haben, ob die Überlassung des Kundenstocks dadurch bereits abgegolten wurde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

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