Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsausführungen der außerordentlichen Revision gehen konsequent davon aus, dass zu einem bestehenden Dienstverhältnis ein weiteres Dienstverhältnis hinzugekommen sei. Festgestellt wurde aber, dass nach der Vereinbarung das bisher bestehende Dienstverhältnis "erweitert" werden sollte. Eine Rechtsrüge ist aber dann nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen, ausgehend vom tatsächlich festgestellten Sachverhalt, der rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig ist (vgl RIS-Justiz RS0043603 mzwN etwa zuletzt OGH 18. 7. 2002 10 ObS 235/02k ebenso RIS-Justiz RS0043312 mwN). Daher bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die teilweise in der Literatur aufgezeigten Probleme zur Frage des Umstiegs von Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung (vgl Tomandl Gedanken zur Berechnung der Abfertigung ZAS 1995, 43 ff; vgl aber dazu dass der Gesetzgeber bisher regelmäßig nur in bestimmten Fällen vorgesehen hat, dass trotz Herabsenkung des Umfanges der Arbeitsleistung die frühere Vollarbeitsverpflichtung zu berücksichtigen oder überhaupt ein Durchschnitt zu bilden ist, etwa § 23 Abs 8 AngG, §§ 11 Abs 4, 13 Abs 2, 14 Abs 4, 14a Abs 7 AVRAG, § 13d Abs 3 BUAG). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass während des aufrechten Dienstverhältnisses auf unabdingbare Ansprüche nicht wirksam verzichtet werden kann entspricht der Rsp des Obersten Gerichtshofes (vgl RIS-Jusitz RS0029958 etwa zuletzt OGH 27. 3. 2002 9 ObA 301/01g).
Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG darzustellen.
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