OGH 8Ob224/02b

OGH8Ob224/02b7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald Berger, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Kaigasse 11, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Peter E*****, wider die beklagten Parteien 1.) Klaus M*****, und 2.) U*****, beide vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 23.618,67 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. August 2002, GZ 6 R 80/02f-9, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger hat in erster Instanz sein konkretes Schadenersatzbegehren infolge des Verkehrsunfalles darauf gestützt, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag der KEG ein monatlicher Gewinnvorschuss von S 30.000,-- zustehe. Wenn er nunmehr in seiner außerordentlichen Revision releviert, dass er bereits in der Berufung geltend gemacht habe, dass es zur Frage des Gewinnvorschusses der Einvernahme des Schuldners durch das Erstgericht bedurft hätte und sich daraus ergeben hätte, dass tatsächlich die "Privatentnahmen" gemeint gewesen seien , die unabhängig von der Gewinn- und Verlustsituation des Unternehmens zustünden, so macht er offensichtlich geltend, dass das eigene Vorbringen in erster Instanz nicht ausreichend war und im Rahmen der Parteieneinvernahme hätte ergänzt werden sollen. Nach ständiger Judikatur können jedoch die Ausführungen im Rahmen der Parteieneinvernahme das Vorbringen nicht ersetzen (vgl MGA ZPO15 § 266 E 53 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa EFSlg 88.151). Soweit der Kläger im Folgenden im Kern releviert, dass allein die "Privatentnahmen" den Verdienstentgang im Sinne des § 1325 ABGB darstellten, hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret ausgeführt habe, warum er diese Privatentnahmen nicht weiter tätigte. Im Übrigen stellt die Auslegung des Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichenden weiteren Nachweisen).

Die allgemeinen Fragen zur Feststellung des Verdienstentganges im Sinne des § 1325 ABGB bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wurden von der Rechtsprechung bereits behandelt (vgl RIS-Justiz RS0022525 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa zuletzt OGH 29. 5. 2001, 1 Ob 126/01). Jedenfalls werden vom Kläger in diesem Zusammenhang keine konkreten Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dargestellt (vgl dazu allerdings auch Harrer in Schwimann ABGB2 § 1325 Rz 29).

Stichworte