Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat in seinem im Sicherungsverfahren ergangenen Beschluss 4 Ob 243/99k die Grundsätze der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Nachahmung eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, dargestellt und den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in jenem Umfang bejaht, in dem er im Hauptverfahren weiterverfolgt wurde. Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen im Hauptverfahren - in dem die Sachverhaltsgrundlage gegenüber dem Sicherungsverfahren in den wesentlichen Punkten, insbesondere was die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände betrifft, unverändert blieb - nicht abgewichen. Schon aus diesem Grund kann von einem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den im Streitfall entscheidenden Umständen keine Rede sein. Wie lange ein vertragliches Konkurrenzverbot über die Vertragsbeendigung hinauswirkt, ist für die Entscheidung deshalb nicht von Bedeutung, weil dem Geschäftsführer der Beklagten vorzuwerfen ist, in seinem Unternehmen ein (abgesehen von der Farbgebung) gleiches Produkt zu vertreiben wie jenes, das er im Zuge seiner vertraglichen Beziehungen zur Klägerin kennengelernt hat, er also die von der Klägerin zur Markteinführung ihres Produkts erbrachten Leistungen unter Umgehung eines ihm auferlegten Konkurrenzverbots ausbeutet.
Ein Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 140/98 - ScrewPull besteht vor allem deshalb nicht, weil dort etliche Abweichungen in der Konstruktion (dem Design) des beanstandeten Korkenziehermodells der Beklagten gegenüber jenem der Klägerin bestanden, weshalb bereits aus diesem Grund von einer völligen Leistungsübernahme nicht ausgegangen werden konnte, während sich die Produkte der Streitteile hier allein in ihrer Farbe unterscheiden. Dass Fugendübel in vielfältiger abweichender Gestaltung technisch möglich sind, zeigen die im Akt erliegenden Unterlagen, auf die das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat (S 31); insoweit bedurfte es daher keiner zusätzlichen Beweisführung durch die Klägerin.
Die von der Rechtsmittelwerberin im Anschluss an die Entscheidung RdW 1993, 277 aufgeworfene Frage, in welchem Verhältnis patentrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche zueinander stehen, bedarf keiner näheren Prüfung, ist doch die Klägerin unstrittig nicht zugleich auch die Patentinhaberin; dass sie aber etwa befugt wäre, im Rahmen ihrer Nutzungsberechtigung auch Patentverletzungen zu verfolgen, hat die Beklagte weder behauptet, noch ist solches erwiesen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche im Übrigen nicht auf das PatG gestützt, sondern einen Verstoß der Beklagten gegen das UWG geltend gemacht, weshalb Bestimmungen über die patentrechtliche Zuständigkeit oder Gerichtsbesetzung nicht anzuwenden waren.
Trotz weitwendiger Ausführungen gelingt es der Beklagten nicht, eine mangelhafte Behandlung ihrer Berufung durch das Gericht zweiter Instanz aufzuzeigen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird (was hier nicht der Fall ist), nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (Fasching IV 318 f; Arb 7588; JBl 1954,73; JBl 1955,503; 7 Ob 63/67; SZ 70/99). Es kann auch keine Rede davon sein, dass sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft auseinandergesetzt hat, dass es keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten hätte; nur eine solche Behandlung der Beweisrüge begründet aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RZ 1990/121; RZ 1991/5; 3 Ob 29/98f uva). Weshalb es zu einer Vertragsauflösung zwischen den Streitteilen kam, ist für die Entscheidung ebensowenig maßgeblich wie jene, ob ein Patenteingriff vorliegt. Die Verwechslungsgefahr im Sinne des Entstehens einer Herkunftstäuschung zwischen zwei Produkten zu bejahen, die sich nur in ihrer Farbe voneinander unterscheiden, ist nachvollziehbar und nicht unvertretbar.
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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