OGH 12Os54/02

OGH12Os54/023.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian E***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG, AZ 33 Vr 111/00 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verurteilten und dessen Verteidigerin Dr. Scheinpflug zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der (gemäß § 195 Abs 1 FinStrG, § 494 StPO gefasste) Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, mit welchem dem Angeklagten Maximilian E***** - ohne ziffernmäßige Konkretisierung der Zahllast - die Weisung erteilt wurde, "den Betrag, den er dem Finanzamt Linz schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, binnen eines Jahres zu entrichten", verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 26 Abs 2 FinStrG.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. August 2001, GZ 33 Vr 111/00-27, wurde Maximilian E***** des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Mit gleichzeitig nach § 26 Abs 2 FinStrG gefasstem Beschluss erteilte das erkennende Gericht dem Angeklagten die Weisung, "den Betrag, den er dem Finanzamt Linz schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann, binnen Jahresfrist zu entrichten". Mit Beschluss vom 6. Dezember 2001, GZ 12 Os 99/01-6, wies der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung die gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Linz - die zitierte Weisung blieb unbekämpft - zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten zu.

Im dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 6. Februar 2002, AZ 8 Bs 18/02, erfuhr die zitierte Weisung keine meritorische Erörterung.

Rechtliche Beurteilung

Sie steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil sie sich (nur) auf die Wiedergabe des Wortlauts der Bestimmung des § 26 Abs 2 FinStrG beschränkt, ohne die mit Haftungsbescheid (§ 224 Abs 1 BAO) geltend zu machende, im Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier nach der Aktenlage noch) aushaftende Abgabenschuld des (damals:) Angeklagten, deren Berichtigung ihm obliegt oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, festzustellen (ÖJZ-LSK 1984/95; 12 Os 86/95; 11 Os 45/95; 13 Os 192/83).

Diese dem (nunmehr:) Verurteilten nicht zum Nachteil gereichende Gesetzesverletzung war festzustellen.

Da sich aus der Endverfügung (ON 41) mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass das Erstgericht die im Rahmen seiner Änderungskompetenz (§ 51 Abs 4 StGB) mögliche und gebotene, bisher unterbliebene Konkretisierung des Umfanges der Ersatzpflicht des Angeklagten - in Verkennung der gesetzlichen Weisungserfordernisse - weiterhin nicht in Aussicht genommen hat, wird dies umgehend nachzuholen sein.

Stichworte