OGH 11Os45/95

OGH11Os45/9525.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Finanztrafsache gegen Hubert N***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 21.Dezember 1994, GZ 38 Vr 1556/91-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Oberkommissär Dr.Auer, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Lirk zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die (Zusatz-)Geldstrafe auf 492.000 (vierhundertzweiundneunzigtausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 (zehn) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG, § 43 a Abs 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe, nämlich 300.000 S, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Beschwerde Folge gegeben, der Beschluß über die dem Angeklagten gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilte Weisung aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert N***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 (zu 1) Abs 1 und (zu 2) Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Salzburg als Geschäftsführer der N-*****Ges.m.b.H & Co OHG

(1) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1985 Umsatzsteuer in der Höhe von 1,237.031 S verkürzt;

(2) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1986 wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer in der Höhe von 147.776 S bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.

Zunächst wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellung, daß er (allein) für die steuerlichen Agenden der N-***** Ges.m.b.H. & Co OHG verantwortlich war (US 3). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5) ist dieser Ausspruch weder undeutlich, noch unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch, sondern erweist sich vielmehr dadurch als zureichend begründet, daß das Erstgericht den Ausschluß des Minderheitsgesellschafters und gewerberechtlichen Geschäftsführers Dietmar Karl R***** von den kaufmännischen und damit auch von den steuerlichen Agenden der Gesellschaft auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahren als erwiesen darlegte (US 6 f). Soweit der Angeklagte aus dem Gesellschaftsvertrag eine Mitverantwortung des Zeugen R***** abzuleiten sucht, stellt sich sein Vorbringen als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, daß er die Rechnungen über die erbrachten Bauleistungen deshalb nicht habe ausstellen können, weil der gewerberechtliche Geschäftsführer die technische Abrechnung nicht vorgenommen habe, zumal das Erstgericht der Verantwortung des Angeklagten mit hinlänglicher Begründung die Glaubwürdigkeit versagt hat (US 5 f). Abgesehen davon würde die vom Beschwerdeführer angestrebte Mithaftung des Dietmar Karl R***** seine eigene strafrechtliche Verantwortung keinesfalls aufheben.

Im übrigen vermag die wiederholte Behauptung, er habe mangels Mitwirkung des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Ausgangsrechnungen nicht rechtzeitig erstellen können, den Angeklagten aus rechtlichen Gründen nicht zu entlasten. Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, wobei sich dieser Zeitpunkt um einen Kalendermonat verschiebt, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Somit stellt das Gesetz hinsichtlich der Entstehung der Steuerschuld in erster Linie auf den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistungen ab, wogegen die Ausstellung einer Rechnung nur insoweit von Bedeutung sein kann, als sich der Eintritt der erwähnten Rechtsfolge um einen Monat verschiebt. Die Unterlassung der (zeitgerechten) Ausstellung einer Rechnung - aus welchem Grund immer - übt hingegen keinen Einfluß auf die Entstehung der Steuerschuld aus. Das Gesetz geht sogar davon aus, daß der Auftragnehmer im Falle der Vereinbarung von Einheitspreisen für Leistungen die Schlußrechnung im allgemeinen erst mehrere Monate nach Entstehung der Steuerschuld erstellen kann, weil die Ermittlung des genauen Entgelts längere Zeit erfordert, wobei DE-USt Abschnitt 119 Abs 2 genaue Anweisungen für die Versteuerung in einem solchen Fall gibt.

Als unbegründet stellt sich das weitere Beschwerdevorbringen dar, die Feststellung des Marktwertes der zum Urteilsfaktums 1.4. (Bau Sch*****) erbrachten Bauleistungen mit 723.600 S sei aktenwidrig, hat doch das Erstgericht das Privatgutachten des Dipl.Ing.Dr.Horst R***** im Urteil gar nicht wiedergegeben; vielmehr legte das Erstgericht mängelfrei dar, daß es diesem Elaborat deshalb nicht folgen konnte, weil die dortigen Prämissen auf den subjektiven Angaben des Angeklagten beruhen (US 8).

Entgegen der Rüge erweist sich auch die Feststellung zum Urteilsfaktum 1.5., wonach der Angeklagte im Zuge der Bilanzerstellung 1985 Ausgangsrechnungen in der Höhe von insgesamt 339.164,30 S ohne stichhaltige Begründung ausgebucht bzw storniert hat (US 5), weder als unvollständig, noch als mangelhaft, noch als aktenwidrig. Ausgehend vom Umstand, daß die Erbringung der Leistungen selbst nie bestritten wurde, konnte sich das Erstgericht zunächst auf das Teilgeständnis des Angeklagten stützen, demzufolge die Rechnungen in dem von der Versicherung refundierten Umfang zu Recht bestanden hätten (US 8 f iVm 396/I f). Darüber hinaus bot die Wertermittlung durch den Betriebsprüfer, die auf den Grundaufzeichnungen basierte, eine hinlängliche Grundlage für die Einbeziehung der gesamten Rechnungsbeträge in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (US 9 iVm 446/I ff). Daran vermag der Umstand, daß die Versicherung nur einen Teil der Rechnungssummen als Abgeltung für Wasserschäden ersetzt hat, nichts zu ändern. Auf dieser Grundlage brachte das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es tatsächlich Leistungen zu den in Rechnung gestellten Werten als erbracht erachtete.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich, unvollständig und unzureichend, konnte das Erstgericht im Wege der freien Beweiswürdigung aus dem (äußeren) Vorgehen des Angeklagten auf dessen Vorsatz schließen, wobei es sich auch auf dessen Eingeständnis stützte, daß ihm, seit 1959 als selbständiger Unternehmer tätig, die finanziellen Nöte der N-***** GesmbH & Co OHG im Tatzeitraum bekannt waren und er mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes vertraut gewesen ist (US 7).

Soweit der Beschwerdeführer die Darstellung der Voraussetzungen für die Fälligkeit des Werklohnes und der Möglichkeiten der Rechnungsstellung sowie der Umsatzsteuervoranmeldung hinsichtlich der einzelnen Fakten (US 4 f) im Urteil als undeutlich, unvollständig und zum Teil widersprüchlich rügt, macht er der Sache nach Feststellungsmängel (Z 9 lit a) geltend. Er läßt dabei aber die - bereits erörterte - Regelung des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG außer acht, derzufolge weder die Fälligkeit des Werklohnes noch die Unterlassung der Ausstellung einer Rechnung einen Einfluß auf die Entstehung der Steuerschuld ausübt. In diesem Sinne erweisen sich die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als ausreichende Grundlage für die Beurteilung des jeweiligen Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld.

Gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellung seiner alleinigen Verantwortung für die steuerlichen Agenden der Gesellschaft vermag der Beschwerdeführer in der Tatsachenrüge (Z 5 a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken aufzuzeigen. Da die Fälligkeit des Werklohnes kein Kriterium für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld darstellt, kann die Argumentation, Dietmar Karl R***** habe durch mangelhafte Bauausführung den Eintritt der Fälligkeit des Werklohnes verhindert, von vornherein nicht zum Erfolg führen. Gleiches gilt für das Vorbringen, daß der Genannte durch die Unterlassung der Erstellung technischer Unterlagen und Berechnungen, die die Grundlage für die Ausstellung der Schlußrechnung bilden sollten, die rechtzeitige Ausstellung dieser verhindert habe, weil auch dieser Umstand für die Entstehung der Steuerschuld nicht von Bedeutung ist.

Soweit sich der Angeklagte gegen die Urteilsfeststellung wendet, daß sich die Gesellschaft während des Deliktszeitraumes in finanziellen Nöten befand (US 7), bezieht sich seine Rüge auf keine dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegte entscheidende Tatsache, sondern bloß auf das Motiv zur Tat. Nichtsdestoweniger ergeben sich aus den Akten auch gegen diesen Ausspruch keine erheblichen Bedenken, weil die Unterlassung der Ausstellung von Schlußrechnungen durch Unternehmer, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, eine immer wieder praktizierte Maßnahme darstellt, um die Abführung der Umsatzsteuer von erhaltenen Teilzahlungen hintanzuhalten. Solche Akontozahlungen sind jedenfalls beim Bauvorhaben M***** (Urteilsfaktum 1.1.) aktenkundig (31/II).

Hinsichtlich dieses Faktums 1.1. (Bauvorhaben M*****) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß der Bau am 12.Oktober 1985 vom Bauherrn abgenommen wurde (US 4), unter weitwendiger Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Bausachverständigen Dipl.Ing.Rainer H*****. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der erwähnten Feststellung vermag er jedoch auch damit nicht aufzuzeigen. Das Gutachten legt vielmehr auf intersubjektiv überzeugende Weise dar, daß das Abnahme- bzw Begehungsprotokoll vom 12.Oktober 1985 am ehesten geeignet sei, das von der ÖNORM A 2060 vorgesehene Übergabe- und Übernahmeverfahren zu dokumentieren, auch wenn Restarbeiten und Mängelbehebungen zum angeführten Zeitpunkt noch offen waren (37/II ff). Feststellungen im Urteil, welche Leistungen von der N-***** GesmbH & Co OHG zu diesem Zeitpunkt noch zu erbringen gewesen wären (die nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens dann offenbar mittels Ersatzvornahme beschafft wurden - 41/II ff), bedurfte es daher nicht.

Zum Urteilsfaktum 1.3. (Bauvorhaben J*****) brachte das Erstgericht mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es davon ausgeht, daß die N-***** GesmbH & Co OHG die Baustufe 1 als Teilleistung gesondert zu erbringen hatte (vgl DE-USt Abschnitt 120). Dies wurde vom Angeklagten auch anerkannt, der sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich dieses Faktums schuldig bekannte (291/I). Soweit er nun vorbringt, daß das Gesamtobjekt noch nicht auftragskonform fertig gestellt gewesen sei, vermag er keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, daß die Baustufe 1 als Teilleistung zu erbringen war, aufzuzeigen.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zur Feststellung der Unterfakturierung beim Urteilsfaktum 1.4. (Bauvorhaben Sch*****). Das Erstgericht hat in intersubjektiv überzeugender Weise dargelegt, daß es diese Feststellung auf das Fehlen jeglicher schriftlicher Vereinbarungen und Unterlagen sowie auf die Schätzung des Finanzamtes gründete, wogegen es dem Privatgutachten des Dipl.Ing.Dr.Horst R***** deshalb nicht folgen konnte, weil dessen Prämissen auf den Angaben des Angeklagten beruhen (US 8). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läßt sich aus dem Umstand, daß der Privatgutachter in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde, keine höhere Plausibilität seiner gutächtlichen Äußerung ableiten, zumal sich seine äußerst kurze Befragung auf die Grundlagen seiner Gutachtenserstattung und das Ergebnis dieser beschränkte (416/I).

Wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt, hat das Erstgericht die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte im Zuge der Bilanzerstellung 1985 Ausgangsrechnungen in der Höhe von insgesamt 339.164,30 S ohne stichhaltige Begründung ausgebucht bzw storniert hatte (Urteilsfaktum 1.5.), auf das Teilgeständnis und darüber hinaus auf die Wertermittlung durch den Betriebsprüfer gegründet. Erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Insbesondere muß aus dem Umstand, daß die Versicherung nur einen Teil der in Rechnung gestellten Aufwendungen als Abgeltung von Wasserschäden anerkannt hatte, nicht unbedingt abgeleitet werden, daß die Rechnungen überhöht waren, zumal die Erbringung der Leistungen selbst nie bestritten wurde.

Die Feststellung zum Urteilsfaktum 2., daß die N-***** GesmbH & Co OHG an den Häusern N***** und R***** - die für die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft errichtet wurden - in den Jahren 1985 und 1986 Leistungen von jeweils 360.000 S erbracht hatte, gründete das Erstgericht auf die Schätzung des Betriebsprüfers Erwin P*****. Dieser gab in der Hauptverhandlung als Zeuge an, daß die Ziffern im Rahmen der Betriebsprüfung nach mehreren Vorbesprechungen einverständlich mit dem Angeklagten, Dietmar Karl R***** und dem Steuerberater festgesetzt worden seien, wobei eher niedriger gegriffen wurde, als den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätte (444/I). Durch Hinweis auf die Bewertung des Bauzustandes der Häuser durch Ing.Rudolf P***** (197/I ff) zeigt der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die erwähnte Urteilsfeststellung auf, weil dieser Bewertung eine am 27.September 1985 erfolgte Besichtigung zugrunde lag (197/I ff, 413/I ff).

Bei der Behauptung mangelnder Feststellungen zur Schadenshöhe (sachlich Z 9 lit a) übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht die durch die Abgabe der unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung 1985 und durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1986 jeweils bewirkten Abgabenverkürzungen im Urteilssatz - der mit den Entscheidungsgründen eine Einheit bildet - jeweils ziffernmäßig angeführt hat. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen bedurfte es hinsichtlich der der Gesellschaft für die Jahre 1986 und 1987 gewährten Umsatzsteuergutschriften keiner Feststellungen, weil diese Gutschriften - nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung - daraus resultierten, daß der Angeklagte die vom Schuldspruch erfaßten Umsätze zum Teil in der vorläufigen Jahresumsatzsteuererklärung für 1986 bzw in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1987 - und damit verspätet - deklarierte (39/I ff).

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung des Konkurses der Fa. Th***** (gemeint ist offenbar die Th***** Bauträger GesmbH) geltend macht, stellt sich die Rüge als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt dar, weil sie über die Urteilsannahme hinweggeht, derzufolge die Eröffnung des Konkurses über die genannte Gesellschaft bis zum Jahre 1987 nicht erfolgt ist (US 10).

Mit dem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), daß es sich beim Urteilsfaktum 2. (Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 1986) um den selben Sachverhalt wie beim Urteilsfaktum

1. (Jahresumsatzsteuererklärung 1985) handle, sodaß ihm die Hinterziehung ein und derselben Steuer nicht zweimal angelastet werden könne, geht der Beschwerdeführer nicht vom Urteilssachverhalt aus. Als "Bauvorhaben M*****" wurde im Finanzstrafverfahren bloß die Errichtung einer Aufschließungsstraße und einer Stützmauer im Auftrag der Th***** Bauträger GesmbH (Urteilsfaktum 1.1.) bezeichnet (so auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, 12), wogegen die Aufträge zur Errichtung von Häusern am selben Ort nach dem jeweiligen Bauherrn benannt sind (Urteilsfakten 1.2., 1.3. und 2.). Während das Erstgericht die Entstehung der Umsatzsteuerschuld für die Bauvorhaben Mag.K***** und J***** (Urteilsfakten 1.2. und 1.3.) im Jahre 1985 feststellte, ging es hinsichtlich der Häuser N***** und R***** (Urteilsfaktum 2.) von einem Zeitpunkt im Jahr 1986 aus. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht der Unterlassung der Offenlegung der letztgenannten Umsätze durch die Jahresumsatzsteuererklärung 1985 schuldig erkannt worden; die dem Urteilsfaktum 2. zugrunde liegenden Steuerbeträge sind also nicht vom Schuldspruch wegen § 33 Abs 1 FinStrG umfaßt. Die Rüge erweist sich insoweit als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, daß es an den nötigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mangle, weil die Beschwerde die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen (US 5) übergeht. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge die Begründung dieser Feststellungen wie auch jener über seine alleinige Verantwortlichkeit rügt, macht er der Sache nach (abermals) Begründungsmängel geltend, wobei sich die Rüge aber in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes erschöpft.

Da die Unterlassung der (rechtzeitigen) Ausstellung einer Rechnung keinen Einfluß auf die Entstehung der Umsatzsteuerschuld auszuüben vermag, erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, daß die Rechnungstellung für das Bauvorhaben M***** (Urteilsfaktum 1.1.) selbst bei Annahme des 12.Oktober 1985 als Abnahmezeitpunkt aufgrund der Bestimmungen der ÖNORMEN frühestens im Jahre 1986 möglich gewesen wäre, vom Ansatz her verfehlt. Im übrigen beziehen sich die Punkte der ÖNORM A 2060, auf die sich der Beschwerdeführer offensichtlich stützt, nämlich Punkt 2.12.9.3. über die mangelhafte Rechnungslegung und Punkt 2.13.1.1. über die Fälligkeit von Rechnungen, auf bereits gelegte Rechnungen für Bauleistungen, sodaß aus ihnen eine Berechtigung zur späteren Rechnungslegung keinesfalls abgeleitet werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Auseinandersetzung des Erstgerichtes mit den Aussagen der Zeugen H***** und Ing.P***** sowie den "Gutachten" des Baumeisters D***** und des Sachverständigen Dr.R***** zum Urteilsfaktum 1.4. (Bau Sch*****) rügt, macht er der Sache nach eine Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsgründe geltend. Ing.Hans-Jörg P***** hat jedoch zum erwähnten Bauvorhaben als Zeuge gar keine Angaben gemacht (413/I ff), wogegen der Zeuge Josef H***** als Angestellter der Mieterin des Hauses über den Wert der Bauleistungen nichts aussagen konnte (416/I ff), sodaß sich eine Erörterung dessen Angaben erübrigte. Während sich das Erstgericht mit dem Privatgutachten des Dipl.Ing.Dr.Horst R***** sehr wohl auseinandergesetzt hat (US 8), liegt seitens des Baumeisters Ing.Claudio D***** keine Äußerung vor, die die Bezeichnung "Gutachten" für sich in Anspruch nehmen könnte. Vielmehr hatte der Genannte einen "Kostenanschlag über zu leistende Baumeisterarbeiten" mit Datum 19.Juni 1988 - also nachdem die Leistungen von der N-***** GesmbH & Co OHG längst erbracht worden waren - erstellt, welcher von der Bewertungsstelle des Finanzamtes einer Überprüfung unterzogen wurde, die einen fast dreimal höheren Marktwert der Leistungen ergab (Arbeitsbogen des Betriebsprüfers Abschnitt Sch*****). Diese Bewertung bot wieder die Grundlage für die Berechnung der Minderfakturierung durch den Betriebsprüfer, bei der noch Eigenleistungen der Mieterin S***** im Ausmaß von 42 % in Abzug gebracht wurden (59/I), sodaß kein Anlaß für eine zusätzliche Erörterung der Aufstellung des Baumeisters D***** im Urteil gegeben war.

Schließlich erweist sich die Rüge, daß das Erstgericht beim Urteilsfaktum 1.5. der Bemessung der Umsatzsteuer überhöhte Rechnungen zugrunde gelegt habe, erneut als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie über die Urteilsausführung, daß tatsächlich Leistungen zu den in Rechnung gestellten Werten erbracht worden waren (US 5 iVm US 9), hinweggeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 21 Abs 1 und 2, 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme gemäß § 21 Abs 3 FinStrG auf zwei Strafverfügungen des Finanzamtes S***** vom 1.Juni 1992 und vom 16.März 1993 eine Zusatz-Geldstrafe in der Höhe von 592.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, wovon es gemäß § 43 a Abs 1 StGB einen Teil von 300.000 S unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Weiters erteilte es dem Angeklagten (im Urteil) gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung, "die restlichen Abgabenschulden binnen längstens einer Jahresfrist an das Finanzamt S***** zu bezahlen".

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen das Teilgeständnis, die gerichtliche und finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit und das Wohlverhalten seit der Tat.

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe, deren gänzliche bedingte Nachsicht und - inhaltlich als Beschwerde zu werten - die Aufhebung der ihm gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilten Weisung begehrt.

Der Angeklagte vermag mit seiner Berufung keine zusätzlichen Umstände mildernder Natur aufzuzeigen. Zum Einwand gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages genügt der Hinweis auf den rechtskräftigen Schuldspruch.

Das Erstgericht hat demnach die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig erfaßt; es hat jedoch dem langen Zurückliegen der Tat nicht das entsprechende Gewicht beigemessen, sodaß unter entsprechender Würdigung des nunmehr rund neun Jahre zurückliegenden Tatgeschehens und des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Angeklagten mit einer reduzierten teilbedingten Geldstrafe wie aus dem Spruch ersichtlich das Auslangen gefunden werden konnte. In diesem Umfang war daher der Berufung Folge zu geben. Einer gänzlichen bedingten Nachsicht der Geldstrafe konnte aus spezialpräventiven Erwägungen, aber auch im Interesse der Erhaltung und Stärkung der Normentreue im Bereich des Finanzrechtes nicht nähergetreten werden.

Berechtigt ist schließlich auch die (sachlich) gegen die gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilte Weisung gerichtete Beschwerde des Angeklagten, weil vor der Erteilung einer derartigen Weisung der wirkliche "Einnahmenausfall" festzustellen ist und die bezügliche Weisung nur für jenen Betrag zulässig ist, den der Verurteilte zur Zeit der Beschlußfassung noch schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann (Dorazil/Harbich FinStrG § 26 E 8,10 mwN). Dem Erstgericht war daher die Erteilung der Weisung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte