OGH 10ObS250/02s

OGH10ObS250/02s23.7.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Redzifa J*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Rene Michael Musey, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2002, GZ 12 Rs 31/02v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 2001, GZ 20 Cgs 10/00v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Erlassung der Invaliditätspension nach der für sie in Betracht kommenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, weil sie - nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf die Tätigkeit einer Verpackungsarbeiterin für leichte Werkstücke oder einer Adjustiererin verwiesen werden kann, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufes eine Invalidität der Klägerin ausschließt (vgl 10 ObS 269/97z; 10 ObS 192/99d mwN ua; RIS-Justiz RS0108306), ist eine Prüfung der Frage, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Ob der Klägerin auch die Verrichtung der weiteren Verweisungtätigkeit einer Museumsaufseherin zumutbar wäre, ist daher nicht mehr zu untersuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte