Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat - wie auch der Revisionswerber einräumt - die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den für das Vorliegen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses maßgebenden Kriterien richtig wiedergegeben. Danach ist ein Hausbesorgerdienstverhältnis anzunehmen, wenn nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die in § 2 Z 1 HBG aufgezählten Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, die Wartung und die Reinigung. Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein (RIS-Justiz RS0062870; RS0062853; RS0062815; SZ 69/253; Arb 11.878).
Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG begründet (9 ObA 228/00w). Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier keine Rede sein. Die Entscheidung Arb 10.721, aus der der Kläger die generelle Aussage abzuleiten sucht, dass die Übertragung der "Hausbetreuung" als Übertragung der Pflicht zur Beaufsichtigung nach § 3 HBG zu verstehen sei, ist keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, sondern eine des OLG Linz. Der ihr zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar: Das OLG Linz hielt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich fest, dass dem Kläger im dort zu beurteilenden Fall die "Hausbetreuung" und weitere, darüber hinausgehende Pflichten aufgetragen worden waren. Unter Hinweis auf das Fehlen einer konkreten Beschränkung dieser "Betreuungspflicht" schloss es daraus, dass im konkreten Fall dem Kläger (auch) die Beaufsichtigung des Hauses übertragen worden sei, was im Übrigen mit den vom damaligen Kläger ausgeführten Arbeiten übereinstimmte. Im Gegensatz dazu wurde im hier zu beurteilenden Fall der Kläger mit der "Betreuung" des Hauses zu "folgenden Bedingungen" betraut, wobei sich an diese Einleitung eine detaillierte Auflistung der zu leistenden Arbeiten anschließt, die - abgesehen davon, dass die darin enthaltene Erstellung der Waschkücheneinteilung mangels Vorhandensein einer Waschküche nicht durchzuführen war - mit den tatsächlich vom Kläger durchgeführten Arbeiten übereinstimmt. Demnach hatte der Kläger aber ausschließlich Reinigungsarbeiten und eine einzelne der in § 4 Abs 1 Z 2 HBG normierten Wartungsarbeiten (nämlich das Absperren der Haustüren) zu verrichten. Beaufsichtigungsarbeiten wurden nicht angeführt. Damit erweist sich aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das die der Aufzählung der zu verrichtenden Arbeiten vorangestellte Formulierung "Betreuung ... zu folgenden Bedingungen" nicht als Übertragung von Beaufsichtigungspflichten gewertet hat, keineswegs als unvertretbar.
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