OGH 4Ob20/82 (RS0062815)

OGH4Ob20/8212.4.1983

Rechtssatz

Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.

Normen

HbG §1 Abs2
HbG §2 Z1

4 Ob 20/82OGH12.04.1983

Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg 35702(11)

14 Ob 156/86OGH04.11.1986

Vgl auch; Veröff: MietSlg XXXVIII/47 = Arb 10565

9 ObA 151/87OGH10.02.1988

Vgl auch

9 ObA 35/93OGH16.03.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weder eine Vermietungstätigkeit noch ein "Herrichten" von Wohnungen sind den Begriffen der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses zu unterstellen, daher im gegenständlichen Fall kein Hausbesorgerdienstvertrag. (§ 48 ASGG) (T1)

9 ObA 2228/96dOGH13.11.1996

Auch; Veröff: SZ 69/253

8 ObA 343/98vOGH27.05.1999

Auch; Beisatz: Die Herausnahme einzelner Aufgabenbereiche steht der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis solange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sind. (T2)

9 ObA 141/02dOGH26.06.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles. (T3)

9 ObA 102/04xOGH01.12.2004

Beisatz: Umgekehrt schließt aber auch der Umstand, dass über die gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten hinaus noch weitere Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus. (T4)

9 ObA 43/05xOGH16.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein. (T5)

5 Ob 221/17mOGH10.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_001