Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Revision der Beklagten zulässig, da es dafür gemäß § 46 Abs 1 Z 2 ASGG nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes der Revisionswerberin ankommt, sondern auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (EvBl 1987/33).
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 62/88; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva). Soweit die Beklagte ihre Mängelrüge auf solche Mängel stützt und im übrigen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, ist der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gegeben.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger ungerechtfertigt entlassen wurde, und ihm die vom Erstgericht zuerkannten Ansprüche zustehen, zutreffend gelöst (vgl. etwa Arb. 10.143, 10.269, 10.807; DRdA 1990/30; 9 Ob A 60/90 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung ist unter Beachtung des Streitwerts im Revisionsverfahren in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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