OGH 2Ob140/02f

OGH2Ob140/02f20.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Martin G*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei ASFINAG - Autobahnen- und Schnellstraßen Finanzierungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 7.564,52 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 1 R 1/02g-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Telfs vom 24. Oktober 2001, GZ 1 C 294/99f-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 665,66 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 110,94, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. 1. 1997 ereigneten sich auf der Inntalautobahn A12 bei Straßenkilometer 99,0 Serienunfälle mit zahlreichen Fahrzeugen und verletzten Personen; auch der Kläger war als Lenker und Halter seines PKW in das Unfallsgeschehen verwickelt. Beide Richtungsfahrbahnen der Autobahn waren vereist.

Der Kläger begehrt Schadenersatz mit der Begründung, die Fahrbahn sei infolge Unterlassung einer rechtzeitigen Streuung spiegelglatt gewesen, weshalb er sein Fahrzeug trotz unverzüglich eingeleiteter Bremsung hinter bereits vor ihm verunfallten Fahrzeugen nicht kollisionsfrei zum Stillstand bringen habe können. Die beklagte Partei habe als Straßenerhalterin für den grob fahrlässig herbeigeführten Schaden einzustehen, überdies habe wegen des Kaufes einer Vignette auch ein Vertragsverhältnis bestanden.

Die beklagte Partei wendete ein, die Vereisung sei plötzlich um ca 7.00 Früh aufgrund außerordentlicher Witterungsverhältnisse aufgetreten. Sie könne auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil das Infrastrukturfinanzierungsgesetz und das ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht in Kraft gewesen seien und eine Haftungsübernahme unter Berücksichtigung des § 1409 ABGB nicht erfolgt sei. Überdies habe sie mit Vertrag vom 8. 8. 1997 die Betriebs- und Erhaltungspflicht dem Land Tirol übertragen. Schließlich treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er trotz mehrerer bereits vorher verunfallter Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von ca 100/km eingehalten habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es folgende Feststellungen traf:

Der Kläger fuhr am 22. 1. 1997 kurz vor 7.00 Uhr mit seinem PKW auf der Inntalautobahn von Innsbruck Richtung Telfs. Er war in Hall auf die Autobahn aufgefahren. Bis zur Autobahnraststätte Rosenberger war die Autobahn teilweise trocken, teilweise salznass gewesen. Etwa auf Höhe der Raststation beschreibt die Fahrbahn in Richtung Westen eine langgezogene Rechtskurve, welche dann in eine lange Gerade übergeht. Als der Kläger Sicht auf diesen geraden Fahrbahnverlauf erhielt, fuhr er mit ca 100 km/h auf der Überholspur; er nahm wahr, dass in einiger (ziffernmäßig nicht feststellbarer) Entfernung vor ihm ein weißer PKW und ein PKW Mercedes schräg auf der Überholspur standen, weiters stand ein LKW auf der rechten Fahrspur und ein weiteres Fahrzeug teilweise auf dem Pannenstreifen und teilweise auf der rechten Fahrspur. Er schloß daraus, dass es zu einem Unfall gekommen sein musste, weshalb er zunächst leicht bremste, weil ihm aufgrund der großen Entfernung eine Normalbremsung ausreichend schien. Er merkte jedoch sogleich, dass die Bremsen nicht wirksam wurden. Er bremste hierauf stärker, worauf die Räder blockierten und das Fahrzeug rutschte. Gleich darauf löste er die Bremse und kuppelte aus. Er wollte zunächst zwischen den PKWs auf dem linken und jenen auf dem rechten Fahrstreifen durchlenken. Nachdem er erkannt hatte, dass sich dort Personen bewegten, blieb er auf der Überholspur und prallte gegen den dort stehenden PKW. Der Kläger stieg aus und musste feststellen, dass die Fahrbahn aufgrund von Glatteis völlig rutschig war. Eine Spiegelung der Fahrbahn war ihm aber vorher nicht aufgefallen, er konnte die Vereisung der Fahrbahn erst im näheren Unfallstellenbereich erkennen.

Die Inntalautobahn A12 war im gesamten Unfallbereich in beiden Richtungsfahrbahnen vereist gewesen. Es haben sich deshalb nach 6.50 Uhr dort Serienunfälle mit zahlreichen PKWs und verletzten Personen ereignet.

Dass im Bereich Telfs-Pettnau in beiden Fahrtrichtungen die Autobahn total vereist war, war bereits um 4.50 Uhr von einem Gendarmeriebeamten, der die Glatteisbildung im Rahmen einer Patrouille festgestellt hatte, dem verantwortlichen Straßenmeister der Straßenmeisterei Vomp mitgeteilt worden. Dieser ersuchte dringend um Salzstreuung, welche ihm mit dem Bemerken, der Streuwagen sei bereits unterwegs, der Fahrer werde über Funk verständigt, zugesagt wurde. Siegfried M*****, welcher damals in der Zentrale der Autobahnmeisterei Telefondienst versah, unterließ es allerdings den von der Gendarmerie angeforderten Streuwagen zu verständigen, ebenso unterließ er eine Eintragung des Anrufes in einem Protokoll, wie auch bei Dienstwechsel um 7.00 Uhr eine Mitteilung an seinen Kollegen. Der dienstversehende Streuwagenfahrer, der über Funk und über Mobiltelefon erreichbar gewesen wäre, streute während der Nacht dort Salz, wo er dies für notwendig hielt. Er wurde über die Meldung des Gendarmeriebeamten nicht in Kenntnis gesetzt. Wäre das betreffende Straßenstück nach der Meldung der Vereisung durch den Gendarmeriebeamten um 4.50 Uhr entsprechend nachgesalzen und gestreut worden, wäre das Unfallrisiko sowohl für jenes Fahrzeug, auf welches der Kläger auffuhr, als auch für den Kläger selbst, erheblich vermindert worden.

Siegfried M***** wurde wegen des Vergehens der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB verurteilt.

Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Schleuderzerrung der Nackenmuskulatur. Damit verbunden waren ein Tag mittlere und sieben Tage leichte Schmerzen.

Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug S 115.000, der Kläger erhielt den Restwert von S 25.000 aus einem Verkauf, weshalb ihm ein Vermögensverlust von S 90.000 entstanden ist. Von den Abschleppkosten musste er S 1.840 selbst begleichen, an Ab- und Anmeldekosten hatte er S 1.200 zu bezahlen. Der Kläger musste S 550 für eine neue Vignette bezahlen, weiters entstanden ihm unfallskausale Spesen von S 500; insgesamt machte der Sachschaden daher S 94.090 aus.

Der Kläger erklärte, für den Fall, dass die Vereinbarung zwischen der ASFINAG und dem Bund gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 als Interzession zu verstehen sei, somit die ASFINAG in die Rechte und Pflichten des Bundes betreffend die A12 im Bereich des von ihm am 22. 1. 1997 erlittenen Verkehrsunfalls eintrete, ausdrücklich seine Einwilligung zur privativen Schuldübernahme durch die ASFINAG.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zur Frage der Passivlegitimation der beklagten Partei aus, dass nach § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes der Bundesminister für Finanzen der ASFINAG das Recht der Fruchtnießung ua an den bestehenden und künftig zu errichtenden Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) durch einen mit der ASFINAG abzuschließenden Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. 1. 1997 übertragen habe. Das Recht der Fruchtnießung werde von der ASFINAG durch Unterfertigung des Fruchtgenussvertrages mit Wirksamkeit 1. 1. 1997 erworben. Nach § 4 des Gesetzes gingen ab Inkrafttreten des Fruchtgenussvertrages alle Rechte und Pflichten des Bundes betreffend die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG und Alpenstraßen AG auf die ASFINAG über. Nach § 8 leg cit trete die ASFINAG mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedürfe. Der Bund hafte für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB. § 9 des Gesetzes bestimme, dass der Fruchtgenussvertrag vorzusehen habe, dass die ASFINAG auch die Verpflichtung des Bundes gemäß § 7 und § 7a des BSTG, die unter § 2 bezeichneten Straßen zu planen, zu bauen und zu erhalten, übernehme und den Bund diesbezüglich schad- und klagslos halte. Nach § 14 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes sei dieses mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten, die Kundmachung sei am 11. 9. 1997 erfolgt. Der Fruchtgenussrechtsvertrag sei in seinem Punkt III/6 mit der Bestimmung des § 9 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 inhaltsgleich.

Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes sei der gegenständliche Schaden bereits entstanden gewesen und fällig gestellt worden. Gleichgültig, ob die Bestimmungen des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes iVm mit dem Fruchtgenussvertrag dahingehend zu verstehen sei, dass die ASFINAG auch für zwischen 1. 1. 1997 und 10. 9. 1997 entstandene Schadensfälle, die sich auf § 1319a ABGB oder die wegen Kaufs einer Vignette begründete Vertragshaftung stützten, hafte, eine privative Schuldübernahme bedürfe jedenfalls einer Zustimmung des Gläubigers. Bis zu einer solchen hafte nach § 1405 ABGB der Neuschuldner neben dem Altschuldner. Der Kläger habe zwischenzeitig rechtsverbindlich seine Zustimmung zur privativen Schuldübernahme durch die ASFINAG erteilt, weshalb die beklagte Partei jedenfalls passiv legitimiert sei.

Die Unterlassung der Verständigung des Streuwagens durch den Mitarbeiter der Straßenmeisterei stelle einen groben Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 1319a ABGB dar. Überdies habe wegen des Kaufes einer Vignette zum Unfallszeitpunkt die Verpflichtung der beklagten Partei bestanden, die zur entgeltlichen Benützung überlassene Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

Den Kläger treffe kein Mitverschulden, die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit könne nicht als überhöht angesehen werden, mit einer plötzlichen Vereisung habe er nicht zu rechnen brauchen.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Auch das Berufungsgericht bejahte die Passivlegitimation der beklagten Partei und verwies auf die Entscheidung 2 Ob 133/00y, in der die Haftung der beklagten Partei als Straßenerhalterin aufgrund bestehender Vertragshaftung bejaht worden sei.

Es schloss sich auch der Ansicht des Erstgerichtes, den Kläger treffe kein Mitverschulden, an. Der Kläger habe bis zur vereisten Unfallstelle eine Strecke von ca 20 km zurückgelegt; auf dieser Strecke sei die Fahrbahn unauffällig gewesen. Dass die Vereisung für den Kläger noch vor Erreichung des vereisten Autobahnabschnittes erkennbar gewesen sei, sei nicht festgestellt worden. In Anbetracht des über eine längere Strecke zunächst unauffälligen Fahrbahnzustandes sei der Kläger nicht gehalten gewesen, von vornherein eine geringere Geschwindigkeit, als die von ihm eingehaltene, zu wählen. Dem Kläger könne aber auch nicht vorgeworfen werden, falsch reagiert zu haben. Selbst wenn er, hätte er den Unfall ausschließlich durch Bremseinsatz zu vermeiden versucht, allenfalls die Geschwindigkeit noch weiter reduzieren hätte können, könne ihm seine tatsächliche, bei rückwirkender Betrachtung möglicherweise nicht optimale Reaktion nicht als Verschulden angelastet werden.

Über Antrag der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin, dass diese für zulässig erachtet werde. Es begründete dies damit, dass in der von ihm zitierten Entscheidung 2 Ob 133/00y, in welcher die Haftung der beklagten Partei in einem vergleichbaren Unfall am 11. 1. 1997 bejaht worden sei, auf die Frage der Passivlegitimation nicht ausdrücklich eingegangen worden sei. Anderseits habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 64/01b die Haftung der beklagten Republik Österreich aufgrund eines Verkehrsunfalles am 20. 4. 1997 bejaht und ausgeführt, dass die ASFINAG für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 11. 9. 1997 nicht als Wegehalter in Anspruch genommen werden könne.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, sie sei nicht passiv legitimiert. Zum Zeitpunkt des Unfalles seien das Infrastruktur-Finanzierungsgesetz 1997 und darauf aufbauend das ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 noch nicht existent gewesen. Weder dem Infrastruktur-Finanzierungsgesetz noch dem Fruchtgenussvertrag zwischen der ASFINAG und dem Bund könne entnommen werden, dass die Wegehaltereigenschaft der Republik Österreich der ASFINAG rückwirkend übertragen worden sei; die ASFINAG könne daher im Zeitraum 1. 1. 1997 bis 11. 9. 1997 nicht direkt als Wegehalter in Anspruch genommen werden, passiv legitimiert sei ausschließlich die Republik Österreich.

Überdies treffe den Kläger ein Mitverschulden; die äußeren Umstände, nämlich Hochwinter, frühe Morgenstunde und die zum Unfallszeitpunkt herrschende Kälte hätten ihn dazu veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit unter die von ihm eingehaltenen 100 km/h zu reduzieren. Zudem habe er bereits auf große Distanz die zuvor verunfallten Fahrzeuge auf der Fahrbahn stehen gesehen und hätte bei entsprechendem Verhalten den Unfall verhindern können. Er hätte auch bei salznasser Fahrbahn mit Eisbildung rechnen müssen, weil eine solche gerade in den Alpen nicht 100 %ig ausgeschlossen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde in der Entscheidung 2 Ob 133/00y (= JBl 2001, 657 = VersR 2002, 84 = ZVR 2001/90) die Haftung der auch hier beklagten Partei für einen Unfall auf der Inntalautobahn am 11. 1. 1997 bejaht. In diesem Verfahren war allerdings die Frage der Passivlegitimation nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Hingegen wurde in der Entscheidung 2 Ob 64/01b die Passivlegitimation der dort beklagten Republik Österreich wegen eines Unfalles am 20. 4. 1997 auf der A21 geprüft und bejaht. Der erkennende Senat führte in dieser Entscheidung aus, die Republik Österreich sei zum Unfallszeitpunkt Straßenerhalter der A21 gewesen, weil sie deren Eigentümerin gewesen sei und sie auch erhalten habe. Sie müsse auch die Verfügungsmacht gehabt haben, weil sie sonst nicht am 23. 6. bzw 25. 7. 1997 mit der ASFINAG einen Fruchtgenussvertrag schließen hätte können.

Dass das am 11. 9. 1997 kundgemachte Infrastruktur-Finanzierungsgesetz (BGBl I 113/1997) den Abschluss eines rückwirkenden Fruchtgenussvertrages mit Wirksamkeit per 1. 1. 1997 vorgesehen habe, bedeute nicht, dass damit auch die Wegehalterschaft der Republik Österreich - rückwirkend - der ASFINAG übertragen worden sei, weil diese zum Unfallszeitpunkt weder befugt noch verpflichtet gewesen sei, Erhaltungsmaßnahmen an der A21 vorzunehmen. Auch aus dem Fruchtgenussvertrag ergebe sich nicht, dass die Wegehalterhaftung rückwirkend der ASFINAG übertragen worden wäre. Dass die Wegehalterhaftung rückwirkend in dem Sinne der ASFINAG übertragen worden wäre, dass diese für den Zeitraum 1. 1. 1997 bis 11. 9. 1997 direkt als Wegehalter in Anspruch genommen werden könne, könne weder dem Infrastruktur-Finanzierungsgesetz noch dem Fruchtgenussvertrag entnommen werden, weshalb die beklagte Partei für die aus dem Unfall vom 20. 4. 1997 abgeleiteten Ansprüche als Wegehalter passiv legitimiert sei.

Trotz dieser Rechtsansicht, an der grundsätzlich festzuhalten ist, haben die Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei aber zu Recht bejaht. Dass nämlich die Wegehalterhaftung des Bundes betreffend die vom Gesetz benannten Straßen vom 1. 1. 1997 bis zum 11. 9. 1997 trotz des rückwirkend abgeschlossenen Fruchtgenussvertrages besteht, schließt die Haftung der beklagten Partei für die daraus entstandenen Verpflichtungen des Bundes aus diesem Zeitraum nicht aus. Art I § 8 des schon zitierten Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 (ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997) sieht nämlich vor, dass die ASFINAG mit dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes - oder danach mit dem künftigen Erwerb des Rechtes der Fruchtnießung oder des Eigentums oder der dinglichen Nutzungsrechte an bundeseigenen Liegenschaften - von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten eintritt, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedürfte, jedoch haftet der Bund für die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB (als Bürge und Zahler). Die beklagte Partei tritt daher kraft Gesetzes in alle die Liegenschaften, hinsichtlich der ein Fruchtgenussvertrag im Sinne des § 2 des zitierten Gesetzes abgeschlossen wurde (dazu gehört auch die Inntalautobahn) betreffenden Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein. Zu diesen Rechtsverhältnissen gehören auch die Verpflichtungen, die sich aus der Wegehalterhaftung des Bundes (§ 1319a ABGB) und aus dem Abschluss eines Benützungsvertrages (durch den Kauf einer Vignette) ergeben. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die Passivlegitimation der beklagten Partei bejaht. Dass auch der Bund für die bis zu dem in § 8 des zitierten Gesetzes genannten Zeitpunkt von ihm eingegangenen Verpflichtungen gemäß § 1357 ABGB haftet, vermag daran nichts zu ändern.

Zur Frage des Mitverschuldens des Klägers kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revision war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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