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Beweislast für Einhaltung der gebotenen Sorgfalt / Streupflicht auf vignettenpflichtiger Straße

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 657 Heft 10 v. 20.10.2001

§§ 1298 und 1319a ABGB; § 7 BStFG 1996:

Die Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB ist auf Straßen, für die die Vignettenmaut eingehoben wird, nicht anwendbar. Vielmehr haftet der Mautstraßenerhalter vertraglich für die übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.

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