§§ 1298 und 1319a ABGB; § 7 BStFG 1996:
Die Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB ist auf Straßen, für die die Vignettenmaut eingehoben wird, nicht anwendbar. Vielmehr haftet der Mautstraßenerhalter vertraglich für die übernommenen Schutz- und Sorgfaltspflichten.