OGH 10ObS60/02z

OGH10ObS60/02z28.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2001, GZ 7 Rs 247/01z-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. August 2001, GZ 36 Cgs 159/01b-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit das Klagebegehren auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 abgewiesen wurde, als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sozialrechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 10. 2. 1930 in der Vojvodina im heutigen Restjugoslawien als jugoslawisher Staatsbürger geboren. Dieses Gebiet wurde 1941 durch ungarische Machthaber und 1944 von den Titopartisanen und von den Russen besetzt. Im April 1945 wurde der Kläger von den Titopartisanen zuerst im Lager Sombor und dann im Lager Gragova bis 1947 interniert. Beide Lager liegen in der Vojvodina. Er ist seit 1956 österreichischer Staatsbürger und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

Der Kläger stellte am 5. 4. 2001 an die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Kriegsgefangenenentschädigung. Mit Bescheid vom 27. 4. 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und in mittelost- oder osteuropäischen Staaten angehalten worden sei. Das Erstgericht wies das vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene und auf die Gewährung der beantragten Leistung ab dem 1. 1. 2001 gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger nicht zu dem in § 1 KEG näher umschriebenen anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Klagestattgebung abzuändern. Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn eines jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags teilweise berechtigt.

§ 1 des im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, als Art 70 enthaltenen Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KGEG), lautete mit Wirkung vom 1. 1. 2001 - Z 1 in der Stammfassung, Z 2 in der Fassung Art 8 Z 2 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl I 2001/70, und Z 3 in der Fassung Art 8 Z 3 dieses Gesetzes - wie folgt:

"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder

2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Wie schon die Vorinstanzen darstellten, fällt die Zivilinternierung des Klägers bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft, mag der Kläger auch unter vergleichbaren, wenn nicht schlechteren Bedingungen angehalten worden sein wie Kriegsgefangene. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien, aus denen eine bewusst enge Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises hervorgeht, versagt auch eine Ausdehnung des Begriffs durch Analogie. Dass zivilinternierte Personen, die - wie der Kläger - außerhalb Österreichs festgenommen wurden, nach dem Willen des Gesetzgebers ursprünglich nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 1 KGEG gehörten, zeigt auch der Umstand, dass sich der Gesetzgeber mittlerweile veranlasst sah, diese Personengruppe in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz einzubeziehen (vgl EBzRV 944 BlgNR XXI. GP 2). Der Gesetzgeber hat § 1 KGEG durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 dahin novelliert, dass § 1 (Personenkreis) mit Wirkung vom 1. 1. 2002 lautet:

"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (BGBl Nr 183/1947) außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Nach den bereits erwähnten maßgebenden EBzRV 944 BlgNR XXI. GP 3 sollen durch die vorgesehene Gesetzesänderung auch Kriegsgefangene der Westalliierten, zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, sowie Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Entschädigungsanspruch nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erhalten.

Die ursprünglich (bis 31. 12. 2001) in § 1 Z 1 KGEG vorgesehene Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen der mittelost- und osteuropäischen Staaten einerseits und Kriegsgefangenen der Westalliierten andererseits wurde zwischenzeitig zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. In seinem Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308, 312/01, wies der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Gesetzesprüfungsanträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab. Der Gerichtshof führte im Wesentlichen aus, dem Gesetzgeber komme in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachte, ein weiter - letztlich wohl auch von politischen Bewertungen geprägter - Beurteilungsspielraum zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrundeliegende politische Bewertung geteilt werde, sei jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es könne dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeit des nationalsozialistischen Regimes (vgl hiezu AB 255 BlgNR XXI. GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten worden seien. Es lasse sich auch nicht sagen, dass der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen sei, dass eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischen Staaten bestehe. Für welchen Zeitraum es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, müsse aus Anlass dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1. 1. 2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet worden seien und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum keinesfalls überschritten habe. Es begegne daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen habe, die - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen der Anhaltungen in jedem Einzelfall - nur daran anknüpfe, von welchem Staat der Betroffene als Kriegsgefangener angehalten worden sei, weil es nämlich mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe und dabei auch eine pauschalierende Regelung treffe. Es werde ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstünden. Aus dieser durch den Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Beurteilung, wonach dem Gesetzgeber in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachtet, ein weiter - letztlich auch von politischen Bewertungen geprägter - Beurteilungsspielraum zukommt, folgt, dass auch die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsgemäßheit begegnet.

Im Sinn dieser Ausführungen ist somit ein Anspruch des Klägers auf Kriegsgefangenenentschädigung für den Zeitraum bis 31. 12. 2001 zu verneinen. Hingegen lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40 fällt.

Nach ständiger Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO² § 482 Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zur beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua).

Nach § 23 Abs 3 KGEG tritt § 1 KGEG idF des Bundesgesetzes BGBl I 2002/40 mit 1. 1. 2002 in Kraft. Nach § 21 KGEG gebühren Leistungen nach dem KGEG frühestens nach dem Inkrafttreten. Gemäß § 21a KGEG idF der Z 3 BGBl I 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch die Novelle (BGBl I 2002/40) begünstigten Personen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.

Feststeht, dass der Kläger im Verlauf des Zweiten Weltkrieges von Titopartisanen festgenommen und angehalten wurde. Dass er während dieser Gefangenschaft noch nicht österreichischer Staatsbürger war, schließt ihn nicht aus dem in § 1 Z 2 KGEG nF bezeichneten anspruchsberechtigten Personenkreis aus. Während nämlich der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen das Vorliegen der Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung normiert hat (vgl beispielsweise das Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage nach § 2 ARÜG), ist dem § 1 KGEG eine Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Personen,die bereits während der Gefangenschaft österreichische Staatsbürger gewesen sind, nicht zu entnehmen. Auch der Umstand, dass zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, zeigt, dass nunmehr auch Heimatvertriebene, die in den ursprünglichen Heimatländern als Zivilisten interniert wurden (vgl dazu den noch auf die frühere Rechtslage bezugnehmenden Erlass des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 26. 3. 2001, GZ 40.101/22-5/01) einen Anspruch auf Kriegsgefangenenentschädigung haben sollen, obwohl sie in der Regel erst nach ihrer Flucht nach Österreich die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass die Festnahme und Anhaltung durch formelle rechtsstaatliche Akte einer Staatsgewalt erfolgt sein muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Festnahme und Anhaltung im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer "ausländischen Macht" aus politischen oder militärischen Gründen erfolgt ist. Damit sind aber nicht nur Festnahmen und Anhaltungen durch fremde Staaten, sondern auch durch Organisationen wie Partisanen, Aufständische udgl erfasst (vgl dazu die Ausführungen von Marschall, Historische Haftzeiten als Ersatzzeiten 14 f in Tomandl [Hrsg], Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht Band 14 zum Begriff der "Freiheitsbeschränkung" in § 228 Abs 1 Z 4 ASVG). Es wäre im Sinn des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes auch höchst bedenklich, wenn man privilegierte und diskriminierte Gruppen von Betroffenen schüfe, indem man darauf abstellt, ob der Betreffende von jugoslawischen Partisanen oder von regulären russischen Truppen festgenommen und angehalten wurde. Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob den Partisanen, die den Kläger festgenommen haben, völkerrechtlich der Status von Kombattanten im Sinne der Haager Landkriegsordnung zukommt.

Es steht aber nicht fest, aus welchen Gründen der Kläger festgenommen und angehalten wurde. Der Kläger brachte jedoch schon in erster Instanz vor, 1945 sei die Vertreibung durch die Titopartisanen erfolgt und er sei in der Folge von März 1945 bis Juli 1947 interniert worden. Im Zusammenhalt mit dem auf eine Zugehörigkeit des Klägers zur deutschen Volksgruppe hinweisenden Namen des Klägers ist dieses Vorbringen dahin zu verstehen, dass der Kläger wegen dieser Eigenschaft und daher aus politischen Gründen festgenommen und angehalten wurde.

Das Erstgericht stellte ferner die für die Höhe einer allfälligen Krieggefangenenentschädigung wesentliche Dauer der Internierung des Klägers nicht exakt fest. § 4 Abs 1 KGEG sieht nämlich vor, dass Anspruchsberechtigten eine monatliche Geldleistung in Höhe von 14,53 EUR, sofern die Gefangenschaft mindestens drei Monate andauerte, 21,80 EUR, sofern die Gefangenschaft mindestens zwei Jahre andauerte, und 29,07 EUR, sofern die Gefangenschaft mindestens vier Jahre andauerte, gebührt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes dauerte aber die Gefangenschaft des Klägers entweder mehr als drei Monate, aber weniger als zwei Jahre, oder mehr als zwei Jahre, aber weniger als vier Jahre.

Während die Abweisung des Klagebegehrens für den Zeitraum 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 als Teilurteil zu bestätigen war, musste im Übrigen die aufgezeigte Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens in den beiden genannten Punkten zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

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