OGH 3Ob93/02a

OGH3Ob93/02a24.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand R. Graf, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Dezember 2001, GZ 40 R 275/01i-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Die Revisionsrekursbeantwortung wird ebenfalls zurückgewiesen.

Text

Begründung

In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bewilligte das Rekursgericht der betreibenden Partei die Exekution durch zwangsweise Räumung (jedoch nicht Übergabe) einer Liegenschaft auf Grund eines Versäumungsurteils, weil es entgegen dem Erstgericht die Voraussetzungen für ein Außerkrafttreten des Exekutionstitels nach § 575 Abs 2 ZPO idFd ZVN 1983 nicht als aus dem Titel oder nach der Aktenlage ableitbar ansah.

Rechtliche Beurteilung

Dass das Rekursgericht mit dieser Entscheidung von der stRsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen wäre, vermag die verpflichtete Partei in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mit der Begründung darzulegen, dem Räumungsurteil sei ein Bestandvertrag zwischen ihr und einer anderen GmbH zugrunde gelegen. Wenn auch in den Leitsätzen zu den betreffenden Entscheidungen (zT noch vor der ZVN 1983 zum gleichlautenden § 575 Abs 3 ZPO) oft nur die Rede davon ist, es müsse dem Räumungstitel ein Bestandverhältnis zugrunde liegen (etwa 3 Ob 5/85 = MietSlg 37.793). Schon der Umstand, dass die ausdehnend angewendete Norm selbst nur Aufkündigungen und Übergabs- und Übernahmsaufträge betrifft, welche nach §§ 561 und 567 ZPO selbstverständlich ein Bestandverhältnis zwischen den Parteien voraussetzen, deutet darauf hin, dass dies auch für andere Räumungstitel gelten muss. Genau dies wird in der Entscheidung 3 Ob 40/88 = JBl 1988, 595 = MietSlg 40.821 ausdrücklich für prätorische Räumungsvergleiche gesagt. Die Entscheidung des Rekursgerichts, wonach § 575 Abs 2 ZPO im Fall des Bestehens eines Bestandverhältnisses mit einem Dritten nicht anzuwenden ist, steht daher völlig im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (Rekurse nach § 84 Abs 1, § 402 Abs 1 EO) abgesehen - einseitig (RIS-Justiz RS0002338; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 30; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 65 Rz 3), die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei somit als unzulässig zurückzuweisen.

Stichworte