OGH 3Ob18/84 (RS0002338)

OGH3Ob18/8425.1.1984

Rechtssatz

Der die Rekursbeantwortung behandelnde § 521a ZPO ist keine allgemeine Bestimmung über das Rechtsmittel des Rekurses, sondern bezieht sich nur auf wenige bestimmte Beschlüsse des Streitverfahrens, sodass er im Exekutionsverfahren nicht nach § 78 EO anzuwenden ist.

Normen

EO §78
MRK Art 6
ZPO §521a

3 Ob 18/84OGH25.01.1984
3 Ob 64/84OGH27.06.1984

Beisatz: Eine überflüssige Gleichschrift ist daher nicht zuzustellen. (T1)

3 Ob 122/84OGH07.11.1984
3 Ob 504/85OGH13.02.1985

Auch

3 Ob 13/86OGH30.04.1986

Auch

2 Ob 84/89OGH30.08.1989
3 Ob 93/02aOGH24.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren nach der Exekutionsordnung ist - von Rekursen nach § 84 Abs 1, § 402 Abs 1 EO abgesehen - einseitig. (T2)

3 Ob 172/02vOGH19.09.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 132/02mOGH23.10.2002

Auch; Beis ähnlich wie T2

3 Ob 20/03tOGH26.11.2003

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 162/03zOGH25.02.2004

Beis wie T2; Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 EO - in erster Instanz jedenfalls einseitig. In zweiter Instanz bleibt es gleichfalls weiterhin einseitig, soweit die Herstellung der Waffengleichheit im Rekursverfahren durch Anhörung des Rekursgegners nicht aus besonderen - nur von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen rechtlichen Ermessens beurteilbaren - Gründen geboten erscheint; letzterer Gesichtspunkt kann - in manchen Fällen (vgl 3Ob92/03f)- dann zum Tragen kommen, wenn eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls unzulässig ist und das Rekursgericht deshalb als letzte Instanz entscheidet. In dritter Instanz ist das Rechtsmittelverfahren an sich gleichfalls einseitig, sofern nicht der Oberste Gerichtshof im Einzelfall (vgl 3 Ob 92/03f) eine Rechtsmittelbeantwortung für geboten hält. (T3); Beisatz: Eine schematische Anwendung der sichtlich auf die Feststellung streitiger Ansprüche im Erkenntnisverfahren zugeschnittenen Verfahrensgarantien des so genannten fair trial für Zivilrechtssachen (Art 6 Abs 1 MRK) würde dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprechen. (T4); Veröff: SZ 2004/26

3 Ob 28/05xOGH31.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, wenn der angefochtene Beschluss über einen Antrag der verpflichteten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens (Art 46 EuGVVO) erging. (T5)

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006

Vgl aber: Beisatz: Rechtsmittelverfahren über Rechtsschutzansprüche sind auch dann zweiseitig, wenn das Gesetz dies nicht anordnet. (T6); Beisatz: Der (zweiseitige) Rekurs gegen einen Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG unterliegt der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. (T7)

4 Ob 143/10yOGH18.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung jener Fallgruppen, in denen die Rsp des EGMR zu Art 6 MRK die Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich macht (Entscheidungen über Kostenrekurse, Rekurse gegen die Aufschiebung einer Exekution, im Sicherungsverfahren und vor einer Urteilsberichtigung). Hier: Entscheidung über die Ablehnung eines Richters. (T8); Veröff: SZ 2011/1

7 Ob 204/10sOGH27.04.2011

Vgl aber; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens in Bezug auf einen Berichtigungsantrag. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00018_8400000_002

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