Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von der Frage, ob auch hinsichtlich technischer Produkte (hier: Computer) ein Werturteil möglich ist, hängt die Entscheidung nicht ab. Das Rekursgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Qualität eines Computers nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden kann, und führt beispielhaft einige hiebei in Betracht kommende Kriterien an. Es hat die beanstandete Ankündigung "Der beste Computer" als Tatsachenbehauptung des Inhalts gewertet, ein derart beworbenes Gerät erwecke die Vorstellung, die besten Austattungsmerkmale aufzuweisen und den höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen; solches sei jedoch nicht bescheinigt.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (siehe nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078472; Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136; zuletzt 4 Ob 270/01m und 4 Ob 275/01x - Das beste Notebook zu nahezu identen Sachverhalten).
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.
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