OGH 4Ob270/01m

OGH4Ob270/01m13.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** F***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** N***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 720.000,-- S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. September 2001, GZ 2 R 69/01h-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich im Rahmen der zur Alleinstellungswerbung umfangreich vorliegenden Rechtsprechung (siehe nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078472, zuletzt 4 Ob 185/01m; sowie die Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 32 FN 127 bis 136). Die Auffassung der Vorinstanz(en), die Qualitäten eines PC könnten objektiv nachgeprüft (und nicht nur subjektiv bewertet) werden und Angaben darüber seien daher überprüfbare Tatsachenbehauptungen, ist im Lichte dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Gerade die Schlagzeile der - im Zusammenhang mit der Werbung für ein Kombi-Jahres-Abo der Zeitschrift NEWS um nur 1.990 S (weiter kleingedruckt: Erstzahlung und 3 Jahre monatl. öS 338!) - beanstandeten Ankündigung "GARANTIE: Besser und günstiger ist kein PC!" sowie die Tatsache, dass in der angegebenen Preisklasse ("über 20.000 S") nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bessere (oder auch gleichwertige) PC-s am Markt sind, belegen die Unrichtigkeit der beanstandeten Spitzenstellungswerbung. Die Beklagte kann sich ihrer daraus wegen Verstoßes gegen § 2 UWG folgenden Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass sie die von Fachleuten für die Bewertung/Reihung von PC-s (im e-media-Test oder auch in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten) hervorgehobenen Kriterien in ihrer Werbeankündigung nicht hervorgehoben oder überhaupt nicht genannt hat. Der Umstand, dass die Tatsacheninstanzen die im Kleindruck auf S 19 der Beilage B (NEWS-Ausgabe Nr 44/2000) ersichtlichen Detailangaben über den von der Beklagten beworbenen PC nicht ausdrücklich festgestellt haben, ist schon deshalb unbeachtlich, weil das von der Klägerin erfolgreich als (Gegen)Bescheinigungsmittel vorgelegte Privatgutachten auf diese Angaben Bedacht genommen hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht auch die Fassung des Unterlassungsgebots der Rechtsprechung (ÖBl 1991, 105 - "Hundertwasser-Picklern II", ÖBl 1991, 108 - "Sport-Sonnenbrille"; uva), wonach eine allgemeinere Fassung schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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