OGH 2Nd504/02

OGH2Nd504/028.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Antragsteller) G*****, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die beklagte Partei (Antragsgegner) V*****, wegen EUR 450,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.

Text

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass dem vorliegenden Antrag auch der maßgebliche Klagsinhalt zu entnehmen ist, sodass die grundsätzlich zur Individualisierung eines Anspruches auch nach § 28 JN in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (RIS-Justiz RS0036093 und RS0046300) entbehrlich ist (zuletzt 7 Nd 508/01).

Die Antragstellerin brachte vor, für die in Belgien ansässige Antragsgegnerin mittels LKW Fracht von Belgien nach Österreich transportiert und hiefür EUR 450,-- in Rechnung gestellt zu haben. Eine Zuständigkeitsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Auf das zwischen den Streitteilen bestehende Rechtsverhältnis sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes werde beantragt, dass Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden (grenzüberschreitenden) Beförderung kann der (präsumtive) Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Belgien sind Vertragsstaaten der CMR. Da nach dem maßgeblichen Vorbringen die Entladestelle der grenzüberschreitenden Beförderung in Österreich war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war, wofür sich das beantragte Bezirksgericht Lambach anbietet. Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil gemäß Art 57 EuGVÜ die diesbezügliche Abkommen nach Art 57 EuGVÜ die für besondere Rechtsgebiete geschlossenen Abkommen, wie zB die CMR, vom Übereinkommen von Brüssel nicht berührt werden (2 Nd 510/00).

Stichworte