OGH 2Nd510/00

OGH2Nd510/0026.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und andere Rechtsanwälte ein Graz, wider die beklagte Partei S*****, wegen S 22.997,09 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Gloggnitz bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte vor, für die in Frankreich ansässige beklagte Partei Speditionsleistungen erbracht zu haben, deren Entgelt die Klagsforderung bilde. Da der Ort der Ablieferung des Gutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichtes begehre sie die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes, wobei um Bestimmung des BG Gloggnitz gebeten werde, weil in dessen Sprengel der Ort der Ablieferung des Gutes liege.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Frankreich sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht bei Schütz in Straube**2, § 452 HGB Anh I). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Übernahme des Gutes in Wimpassing erfolgte, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl 2 Nd 508/00), wofür sich das BG Gloggnitz anbietet.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Cernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8; 2 Nd 508/00).

Stichworte