OGH 2Nd508/00

OGH2Nd508/001.8.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Spedition GmbH*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei ***** T***** SRL, ***** wegen S 13.580 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Mödling bestimmt.

Text

Begründung

Die klagende Partei brachte vor, für die in Italien ansässige beklagte Partei Speditionsleistungen erbracht zu haben, deren Entgelt die Klageforderung bilde. Da der Ort der Übernahme des Transportgutes in Österreich gelegen sei, sei die inländische Gerichtsbarkeit gemäß Art 31 CMR gegeben. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die Klägerin die Bestimmung des örtlich und sachlich zuständigen, bereits angerufenen Bezirksgerichtes Mödling gemäß "§ 29" (richtig: § 28) JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommen die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl die Länderübersicht Schütz in Straube**2 § 452 HGB Anh I). Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und die Übernahme des Gutes in Mödling erfolgte, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl 2 Nd 503/00), wofür sich das Bezirksgericht Mödling anbietet.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8; 2 Nd 503/00).

Stichworte