Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat stellt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name in stRsp auf den Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website ab (MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 - Format; EvBl 2001/20 = MR 2000, 322 = ÖBl 2001, 26 - gewinn.at; MR 2000, 325 = ÖBl 2001, 35 - bundesheer.at; MR 2001, 194 = ÖBl 2001, 225 - cyta.at; MR 2001, 330 - dullinger.at).
Da eine Website inhaltlich jederzeit verändert werden kann, ist im Fall einer erwiesenen Wettbewerbsverletzung durch den Inhalt einer Website mit der Entfernung des verbotswidrigen Inhalts die Wiederholungsgefahr noch nicht vollständig beseitigt, könnte doch der frühere gesetzwidrige Zustand vom Störer jederzeit leicht wiederhergestellt werden. Die Nachhaltigkeit des erwirkten Unterlassungsgebots kann folglich nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch auf Beseitigung des störenden Zustands (§ 15 UWG) durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle zusteht. Ein derartiger Beseitigungsanspruch wurde von der Rechtsprechung in Domainstreitigkeiten (außerhalb des Sicherungsverfahrens: MR 1999, 351 = ÖBl 2000, 72 - Format) nicht nur in Fällen des Domain-Grabbing gem § 1 UWG (MR 1999, 235 = ÖBl 1999, 225 - jusline II), sondern auch bei Zeichenverletzungen gem § 43 ABGB (MR 2001, 411 - bundesheer.at II) oder gem § 9 UWG (4 Ob 226/01s - onlaw.co.at) bereits anerkannt. Die Vorinstanzen konnten sich bei Stattgebung des Beseitigungsbegehrens demnach auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Soweit die Rechtsmittelwerber die Verkehrsgeltung des verletzten Zeichens der Klägerin bestreiten, weichen sie von den - in dritter Instanz unbekämpfbaren - Feststellungen ab und führen ihr Rechtsmittel nicht gesetzmäßig aus. Der Grad der Ähnlichkeit, ab dem eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Domain-Namen zu bejahen ist, kann naturgemäß nicht exakt festgelegt werden und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; das bloße Einfügen eines Bindestrichs und das Austauschen eines einzigen Buchstabens, wenn es sich dabei um einen üblichen Tippfehler handelt, ist nicht geeignet, eine Ähnlichkeit auszuschließen (EvBl 2001/176 = MR 2001, 258 = ÖBl 2001, 263 - pro-solution.at). Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeichen "kunstNET" und "kunstnetz.at" seien verwechselbar ähnlich, ist angesichts dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Zweitbeklagte hat als Obmann der Erstbeklagten den strittigen Domain-Namen für diese angemeldet; an seiner Mitverantwortung für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Website kann demnach kein Zweifel bestehen.
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