OGH 6Ob18/02v

OGH6Ob18/02v21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Hermine E*****, Sachwalter Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gansrigler, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes der Betroffenen Ing. Wolfgang E*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 12. Jänner 2001, GZ 4 R 15/01z, 4 R 16/01x-28, womit der Rekurs des Sohnes der Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2000, GZ 1 P 49/00g-15, und vom 12. Oktober 2000, GZ 1 P 49/00g-20, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Für die 1919 geborene psychisch kranke Betroffene wurde ihr Sohn Gerhard P***** zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 25. 7. 2000 (dem Sachwalter am 10. 8. 2000 zugestellt) ermächtigte das Erstgericht den Sachwalter, die Liegenschaft der Betroffenen nach Einholung eines Gutachtens oder zumindest einer Stellungnahme eines Immobilienmaklers über den Wert der Liegenschaft, zu veräußern. Das Land Kärnten könnte zur Hereinbringung der Kosten der Pflegeplatzunterbringung der Betroffenen auf deren Realvermögen greifen. Ein bei einer freien Veräußerung erzielbarer höherer Erlös liege im Interesse der Betroffenen. Mit dieser Begründung und dem weiteren Umstand, dass der vorgeschlagene Kaufpreis dem am freien Markt erzielbaren Preis entspreche, genehmigte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. 10. 2000 den vom Sachwalter vorgelegten Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft mit dem darauf befindlichen reparaturbedürftigen Haus. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 2. 11. 2000 zugestellt. Gegen beide Beschlüsse erhob der zweite Sohn der Betroffenen am 18. 12. 2000 Rekurs. Die Veräußerung entspreche nicht dem Wohl der Mutter. Es hätte ein Schätzungsgutachten eingeholt werden müssen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Einschreiters mit der wesentlichen Begründung zurück, dass den nächsten Verwandten eines Pflegebefohlenen nur ausnahmsweise ein Rekursrecht einzuräumen sei. Ein solcher Ausnahmefall - wie etwa bei Gefahr des Missbrauchs der Vertretungsmacht - liege hier nicht vor. Der Rekurswerber habe im Übrigen der Veräußerung der Liegenschaft ursprünglich zugestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige und dass der außerordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes ist verspätet und mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Es trifft zwar zu, dass nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung ein Rekursrecht der nächsten Verwandten im Pflegschaftsverfahren zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen unter gewissen Voraussetzungen auch in den Fällen bejaht wird, in denen es um Angelegenheiten der Vermögensverwaltung geht, wenn anders das Wohl des Pflegebefohlenen nicht gewahrt werden könnte (6 Ob 2156/96v mwN). Zur Abwendung von Gefahren sei das Anzeigerecht der Verwandten nach § 217 ABGB (idF vor dem KindRÄG 2001) extensiv dahin auszulegen, dass es auch das Rekursrecht einschließe (7 Ob 615/93). Eine Gefährdung in diesem Sinn hätte aber der rekurrierende Verwandte darzulegen gehabt. Sowohl im Rekursvorbringen als auch im Revisionsrekursvorbringen wird im Wesentlichen nur neu vorgebracht, dass der Sachwalter (der andere Sohn der Betroffenen) die Mutter nunmehr im eigenen Haushalt betreue, der wesentliche Grund für die Liegenschaftsveräußerung also nicht (mehr) vorliege, weil keine Einbringung der Pflegeheimkosten drohe. Ob dem nächsten Verwandten im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Rekursrecht zuzubilligen ist, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (7 Ob 501/94). Eine solche vermag der Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen.

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