OGH 1Ob285/01w

OGH1Ob285/01w29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr. Lydia Friedle, Rechtsanwältin in Mannersdorf am Leithagebirge, wegen S 186.305,50 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 17 R 104/01s-53, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Jänner 2001, GZ 5 Cg 161/97t-42, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 11.179,80 (darin S 1.863,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu zahlen.

Text

Begründung

Die klagende Partei betreibt auf einer im Eigentum ihrer Gesellschafterin/Geschäftsführerin stehenden Liegenschaft im Gemeindegebiet der beklagten Partei ein Druck- und Verlagsunternehmen. Die Liegenschaft und das Betriebsgebäude wurden angemietet. Die beklagte Partei ist Betreiberin des Ortskanalsystems; der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der von der klagenden Partei angemieteten Liegenschaft befindliche Kanalstrang S 80 wurde in der Zeit vom 14. 7. bis 4. 8. 1993 errichtet. Ab den Morgenstunden des 14. 9. 1995 gingen bis in die frühen Morgenstunden des 15. 9. 1995 heftige Niederschläge auf das Gemeindegebiet der beklagten Partei nieder, die insbesondere wegen ihrer langen Dauer bemerkenswert waren. Ein solches Ereignis kehrt statistisch einmal in 10 Jahren wieder. Am 17. 9. 1995 kam es ab den Morgenstunden bis gegen Abend zu mehreren gewittrigen Regenschauern, die in zweijährigem Rhythmus in der genannten Region erwartet werden können. Am 20. 9. 1995 gingen mehrere Regenschauer nieder, wie sie etwa dreimal in 10 Jahren stattfinden. Durch die Dauer und Intensität der aufeinanderfolgenden Regenereignisse kam es zu einer hohen Wassersättigung des Bodens und zu einem massiven und raschen Oberflächenwasserabfluss mit geringem oberflächlichem Rückhalt. Bei allen drei Ereignissen drang Abwasser aus dem Kanalstrang S 80 bzw einem nahegelegenen Gully über die Kellerstiegen bzw auch über die Garagenauffahrt in den Keller ein und überflutete ihn. In jedem Fall musste der Keller von der Feuerwehr ausgepumpt werden.

Die klagende Partei begehrte letztlich die Zahlung von S 186.305,50. Auf Grund einer unsachgemäßen Bauführung bei der Herstellung des Ortskanals sei es an den zuvor genannten Tagen zu dessen Überlaufen und zu einer Überschwemmung des Betriebsgeländes der klagenden Partei gekommen. Im Zuge der Ereignisse seien Betriebsmittel und Inventar zerstört oder verunreinigt worden; die klagende Partei habe auch einen Verdienstentgang erlitten, denn durch die notwendig gewordenen Reinigungsarbeiten und die Wiederinstandsetzung des Betriebsgeländes sei die eigentliche Unternehmenstätigkeit wochenlang blockiert gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, die Ortskanalisation sei von einem befugten Wirtschaftsingenieur geplant und errichtet worden. Da das Unternehmensgebäude der klagenden Partei unter dem angrenzenden Niveau liege, bestehe ständig die Gefahr des Eindringens von Wasser in den Keller. Die vor den Garagentoren befindliche Rinne sei zur Ableitung einer größeren Menge von Niederschlagswasser nicht geeignet. Die Baulichkeit sei so gestaltet, dass Niederschlagswasser ungehindert eindringen könne. Soweit die klagende Partei feuchtigkeitsempfindliche Sachen im Keller gelagert habe, habe sie die daran eingetretenen Schäden selbst zu vertreten, zumindest aber treffe sie ein Mitverschulden im Ausmaß von 70 %.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Teilbetrag von S 172.345,50 statt und wies das Mehrbegehren von S 13.960 ab.

Es stellte fest, mit der Errichtung des Kanalstrangs S 80 im Jahre 1993 sei eine "ausführende Firma" beauftragt worden, die selbst keine Planungen erstelle. Der Kanalstrang sei weder fachgerecht geplant noch gebaut worden; die beklagte Partei habe ihn "in Eigenregie" hergestellt. Es habe keine behördliche Überprüfung stattgefunden und es sei von der beklagten Partei nicht bedacht worden, dass bei einer bestimmten Höhe des Wasserspiegels im verrohrten Teil des Baches eine Umkehr der Fließrichtung eintrete und damit der Abfluss behindert werde. Der Kanalstrang sei nicht ausreichend dimensioniert gewesen, und die beklagte Partei habe auch keine Vorkehrungen dahin getroffen, dass die Einleitung des Regenwassers von Privatgrundstücken verhindert worden wäre, obwohl ihr eine solche Einleitung bekannt gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Schadenseintritts habe der Kanalstrang S 80 die "Funktion" gehabt, auch Mischwasser abzuführen, es seien Schmutz- und Regenwasser sowohl von öffentlichen Flächen wie auch von Privatgrundstücken in den Kanal eingeleitet worden. Bei den drei Ereignissen, die eine Überflutung des Kellers der klagenden Partei mit sich gebracht hätten, habe der Wasserspiegel in der Verrohrung des Baches und im anschließenden Abflussgraben rasch und mehrmals die Höhe erreicht, die eine Umkehr der Fließrichtung des Wassers im Überlauf bewirkt habe, und dadurch sei Wasser vom Bach in den Strang S 80 geflossen. Damit sei der natürliche Abfluss aus diesem Kanalstrang blockiert gewesen und sei Abwasser aus dem Schacht S 80/6 bzw einem nahegelegenen Gully ausgeströmt. Das Abwasser habe das Betriebsgelände der klagenden Partei und in der Folge den Keller überschwemmt. Die Menge an Oberflächenwasser, die in den Keller der klagenden Partei eingedrungen sei, sei gering gewesen und habe nicht zu dessen Überflutung geführt. Bei fachgerechter Planung und Bauführung des Stranges S 80 wäre es nicht zur Überflutung des Kellers gekommen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, als Betreiberin der Kanalisationsanlage sei die beklagte Partei dafür verantwortlich, dass der Kanal mit ausreichender Fassungskapazität ausgestattet sei. Die zu geringe Dimensionierung sei der beklagten Partei als Verschulden anzulasten. Sie wäre auch verpflichtet gewesen, für die Nichteinleitung des Regenwassers von Privatgrundstücken zu sorgen, weil das von ihr betriebene Kanalsystem als reduziertes Mischwassersystem konzipiert gewesen sei. Demgemäß könne die klagende Partei Schadenersatz beanspruchen. Lediglich im Umfang der Wertminderung von "Privatautos" sei dem Klagebegehren nicht stattzugeben.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es - in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei - die beklagte Partei zur Zahlung von S 186.305,50 verurteilte. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die klagende Partei habe für zwei Feuerwehreinsätze zum Auspumpen des Kellers S 13.960 geltend gemacht; diese Kosten seien versehentlich nicht zugesprochen worden.

Die Berufung der beklagten Partei sei dagegen nicht berechtigt. Die klagende Partei sei "wohl kaum verpflichtet", mittels Baumaßnahmen das Eindringen von Fäkalienabwässern in ihren Keller zu verhindern, weil dieses auf einer mangelhaften Bauführung des Kanals durch die beklagte Partei beruhte. Die Haftung der beklagten Partei für die durch das Ausströmen von Abwasser aus dem von ihr betriebenen Kanalnetz entstandenen Schäden sei vom Verschulden unabhängig. Die beklagte Partei hafte zwar nicht für jene durch Oberflächenwasser entstandenen Schäden, die auch ohne Überlaufen des Kanals entstanden wären, doch sei diese "Oberflächenwassermenge" gegenüber den aus dem Kanal ausgedrungenen Abwässern gering gewesen, weshalb sie vernachlässigt werden könne. Die Regenfälle, die zur Überflutung des Kellers geführt hätten, stellten kein Elementarereignis dar.

Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens (aus dem Fach Hochbautechnik) rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde, weshalb eine neuerliche Geltendmachung im Revisionsverfahren nicht statthaft ist (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva).

Eine "vorgreifende Beweiswürdigung" ist dem Berufungsgericht nicht anzulasten:

Dass sich vor den Garagentoren der klagenden Partei eine Regenrinne befindet, die der Ableitung von Niederschlagswasser dient, ist unstrittig und wurde von der beklagten Partei auch zugestanden (S 2 des Schriftsatzes vom 1. 10. 1997). Strittig ist lediglich, ob diese Rinne für die Ableitung des abfließenden Oberflächenwassers ausreichend dimensioniert war. Soweit schon das Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss gelangte, die Menge des in den Keller der klagenden Partei eingedrungenen Oberflächenwassers sei gering gewesen und habe nicht zu dessen Überflutung geführt (S 5 des Ersturteils), und dies damit begründete, dass der Sachverständige ausgeführt habe, bei fachgerechter Planung und Bauführung des Kanalstrangs hätten die Schadensereignisse mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden können (S 7 des Ersturteils), kann von einer "vorgreifenden Beweiswürdigung" durch das Berufungsgericht keine Rede sein, wurde doch dabei nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Prüfung unterzogen. Hätten nämlich die Schadensereignisse bei fachgerechter Ausführung des Kanalbaus vermieden werden können, so bedeutet dies, dass das in den Keller eingedrungene Oberflächenwasser schon wegen dessen geringer Menge keine Überflutung und damit auch keinen Schaden hervorrufen konnte, woraus sich logisch einwandfrei ergibt, dass die vor den Garagentoren befindliche Regenrinne eine ausreichende bauliche Maßnahme zur Aufnahme des Niederschlagswassers darstellte. Diesen Erwägungen zufolge kann auch von einer von der beklagten Partei behaupteten Aktenwidrigkeit, die in der Feststellung gelegen sein soll, die Oberflächenwassermenge sei gegenüber den aus dem Kanal überlaufenden Abwässern gering gewesen, keine Rede sein. Mit dieser Rüge werden in Wahrheit unzulässigerweise die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft; im Übrigen hat die beklagte Partei die gerügte Aktenwidrigkeit in ihrer Berufung nicht geltend gemacht, weshalb sie als Revisionsgrund (§ 503 Z 3 ZPO) auch nicht nachgetragen werden kann (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 503 mwN).

Bei den Ausführungen der Vorinstanzen, das Unternehmen, das den Kanalstrang erbaute, sei kein "planendes Unternehmen" gewesen, handelt es sich nicht um eine "Bewertung", sondern um ausdrückliche Feststellungen, deren Bekämpfung im Revisionsverfahren unzulässig ist. In Wahrheit erhebt die beklagte Partei insoweit unzulässigerweise eine Feststellungsrüge; es trifft aber auch gar nicht zu, dass zu diesem Thema keine Beweise aufgenommen worden seien, was sich aus der Beweiswürdigung der Vorinstanzen (S 6 des Ersturteils und S 12 f des Berufungsurteils) eindeutig ergibt. Die Überprüfung der Beweiswürdigung ist aber dem Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek aaO Rz 1 zu § 503).

Die klagende Partei hat die Haftung der beklagten Partei ausdrücklich auch auf die Bestimmungen des Nachbarrechts (§§ 364 ff ABGB) gestützt (S 4 der Klage). Im Gegensatz zum Erstgericht, das einen Schadenersatzanspruch der klagenden Partei und damit ein Verschulden der beklagten Partei bejahte (S 8 des Ersturteils), ging das Berufungsgericht von einer verschuldensunabhängigen Haftung der Revisionswerberin aus und erachtete schon aus diesem Grunde das Klagebegehren als berechtigt. Bei ihren Ausführungen, der Oberste Gerichtshof habe bisher lediglich dem Eigentümer Ansprüche nach den §§ 364 ff ABGB zugestanden, unterliegt die beklagte Partei einem Rechtsirrtum: Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 62/204 wird nämlich in ständiger Rechtsprechung des Höchstgerichts auch dem Bestandnehmer gegen die rechtswidrige Beeinträchtigung seines Bestandrechts an einer unbeweglichen Sache durch Dritte die Unterlassungsklage nach § 364 ABGB zugebilligt und auch die Berechtigung zur Geltendmachung verschuldensunabhängiger Ausgleichsansprüche gemäß bzw analog § 364a ABGB zuerkannt (WoBl 2001, 118; SZ 67/212; SZ 67/138; SZ 65/38 mit positiver Besprechung durch Rummel in JBl 1992, 643; SZ 64/97). Der behauptete Mangel der aktiven Klagslegitimation für die nachbarrechtlichen Ansprüche der klagenden Partei liegt somit nicht vor. Die Passivlegitimation der beklagten Partei wird ohnehin nicht in Zweifel gezogen und ist darin begründet, dass diese - sollte sie nicht ohnehin Eigentümerin des Grundstücks sein, auf dem der Kanalstrang errichtet wurde - dieses Grundstück für ihre eigenen Zwecke (Betreibung der Kanalisationsanlage) benutzte und dadurch Störungen hervorrief (SZ 67/131; SZ 47/140 ua).

Da die beklagte Partei nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen verschuldensunabhängig haftet, ist auf die weitwendigen und sich wiederholenden Ausführungen der beklagten Partei zur Verschuldensfrage nicht weiter einzugehen. Ob das Unternehmen, das den Kanalstrang ausführte, zu dessen Planung und Ausführung befugt war, bedarf keiner weiteren Erörterung, weil von den Vorinstanzen ausdrücklich und vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbar festgestellt wurde, dass eine fachgerechte Planung und Bauführung unterblieben war und gerade das für die Überflutung des Kellers der klagenden Partei ursächlich war (S 5 f des Ersturteils). Dabei hat der Störer, hier also die beklagte Gemeinde, auch das schädigende Verhalten des von ihr mit der Bauführung beauftragten Bauunternehmers und dessen Leute zu vertreten (SZ 65/38; SZ 45/132). Die Ausführungen der Revisionswerberin, der Kanal sei ursprünglich als reiner Schmutzwasserkanal geplant gewesen und es habe zum Zeitpunkt des Schadensereignisses allenfalls ein "reduziertes Mischsystem" - was bedeutet, dass auch Regenwässer von den öffentlichen Flächen in den Kanal abgeleitet werden - bestanden, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, zumal sie die Feststellung, dass zur Zeit des Schadensereignisses eine fachgerechte Planung und Bauführung fehlte (S 5 des Ersturteils), ignorieren. Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass die Haftung der beklagten Partei schon auf Grund des Nachbarrechts zu bejahen (vgl auch 1 Ob 206/00a) und es angesichts dieser verschuldensunabhängigen Haftung unerheblich ist, ob die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung den Regeln der Technik entsprochen hat (RdU 1996, 146).

Soweit die beklagte Partei beteuert, Oberflächenwasser habe ohne Schwierigkeiten in den Keller der klagenden Partei eindringen können, und der Wassereintritt hätte nur durch geeignete bauliche Maßnahmen (der klagenden Partei) verhindert werden können, ist ihr - wie schon weiter oben ausgeführt - entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen feststellungsfremd ist, denn (nur) das Eindringen des aus der von der beklagten Partei betriebenen Kanalisation austretenden Abwassers war Ursache für den im Vermögen der klagenden Partei eingetretenen Schaden. Ein wie auch immer geartetes Mitverschulden der klagenden Partei ist demnach aus den Feststellungen der Vorinstanzen nicht ableitbar.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein "Elementarereignis" - wofür die beklagte Partei nicht einzustehen habe - sei zu verneinen, ist nicht zu beanstanden. Ob die hier zu beurteilenden Regenfälle jeweils bzw insgesamt als Elementarereignis zu werten sind, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht verallgemeinerungsfähig. Gewiss sind die Auswirkungen von Naturgewalten im Allgemeinen einem Grundeigentümer nicht zuzurechnen (JBl 1997, 658; Fink, Zur Haftung des Grundeigentümers für Naturereignisse, in ZVR 1985, 129), doch kann jedenfalls bei den Vorfällen am 17. und 20. 9. 1995 von einem solchen Natur-(Elementar-)Ereignis keine Rede sein, sind doch gewittrige Regenschauer der an diesen Tagen niedergegangenen Art alle zwei Jahre bzw dreimal in zehn Jahren zu erwarten, also keineswegs außergewöhnliche Ereignisse. Heftige Gewitterregen können in der warmen Jahreszeit immer wieder vorkommen, sodass dabei von höherer Gewalt nicht gesprochen werden kann (SZ 51/184). Aber auch die Niederschläge vom 14./15. 9. 1995, die nach den Feststellungen statistisch einmal in zehn Jahren stattfinden (S 4 des Ersturteils), können durchaus nicht als Elementarereignis, dessen Folgen nicht abgewendet werden können und wofür die beklagte Partei daher nicht haftete, gewertet werden. So hat auch die Rechtsprechung in Deutschland das Vorliegen eines "Katastrophenregens" bei Regenfällen mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren verneint (BGH-Report 2001, 598 [599]); der BGH hat der Annahme der Verursachung eines Schadens durch höhere Gewalt vorausgesetzt, dass ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen) auftreten müsste, auf den die Kanalisation nicht habe ausgelegt werden müssen und können (BGH-Report aaO). Nun hat aber das Erstgericht festgestellt, dass bei einer fachgerechten Planung und Bauführung des Kanalstrangs eine Überflutung des Kellers der klagenden Partei unterblieben wäre, sodass von einem Elementarereignis, dessen Folgen unabwendbar sind, schon aus diesem Grunde keine Rede sein kann, weshalb auf die (ortsabhängige) Frage, ab welcher Menge bzw Zeitdauer Regenfälle als Elementarereignis anzusehen wären, nicht nötig ist (vgl SZ 67/212).

Die beklagte Partei hat demgemäß keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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