OGH 7Ob277/01p

OGH7Ob277/01p7.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Susanne M*****, über den Revisionsrekurs des Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, 1200 Wien, Forsthausgasse 16-20, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. September 2001, GZ 4 R 236/01z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 10. August 2001, GZ 2 P 173/99w-31, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 10. 8. 2001 genehmigte das Erstgericht die von der zur Sachwalterin der Betroffenen bestellten Rothraut W*****, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle K*****, für die Zeit vom 11. 7. 2000 bis 24. 7. 2001 gelegte Schlussrechnung und erkannte dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft (im Folgenden kurz: Verein) gemäß § 266 ABGB einen Aufwand- bzw Barauslagenersatz von S 2.100,-- zu. Das Mehrbegehren auf Zuspruch einer "Entschädigung" (gemäß § 266 ABGB idF KindRÄG 2001, BGBl 2000/135 iVm § 10 VSPAG) wies es ab.

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, ist der Revisionsrekurs des Vereins unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen aber nach stRsp alle Entscheidungen über Kosten oder Belohnung eines Kurators, Vormunds- oder Sachwalters (5 Ob 110/01i, RIS-Justiz RS0007696). Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz über die Bemessung der Kosten ua eines Sachwalters sind daher gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht weiter bekämpfbar (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 258/00y; 7 Ob 275/01v; 1 Ob 271/01m; RIS-Justiz RS0007696; RS0008673 und RS0017311), wobei nicht nur Fragen der Bemessungshöhe, sondern auch Fragen dem Grunde nach unter diese Revisionsbeschränkung (die sich mit der des § 528 Abs 1 Z 3 ZPO deckt) fallen (RIS-Justiz RS0007696; RS0017311).

Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof erst jüngst zu 7 Ob 275/01v und 1 Ob 271/01m entschieden hat, auch für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF, der gemäß § 10 VSAPG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines - wie hier - vom Verein nahmhaft gemachten Sachwalters zusteht; geht es doch dabei um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe.

Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt. Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 267/01t mwN; 7 Ob 275/01v; 1 Ob 271/01m).

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