OGH 1Ob2007/96w

OGH1Ob2007/96w26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache Josefine L*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters Dr.Kuno T*****, vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8.Jänner 1996, GZ 2 R 450/95-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 29.September 1995, GZ 3 P 1087/95-58, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach dem Sachwalter der Betroffenen als Entgelt für "Fachleistungen" S 82.256,-- und einen Aufwandersatz im Betrag von S 5.996,-- zu. Der Sachwalter sei als "emsiger Vormund" im Sinne des § 266 ABGB anzusehen, eine Belohnung gebühre ihm aber nicht, weil keine Ersparnisse, also reine Einkünfte im Sinne des § 266 ABGB, vorhanden seien.

Das Rekursgericht sprach dem Sachwalter für weitere Fachleistungen ein (zusätzliches) Entgelt von S 7.410,-- sowie die vom gesamten Entgelt zu ermittelnde 20 %ige Umsatzsteuer zu; das Begehren auf Zuspruch weiterer Beträge (Belohnung sowie Entgelt für weitere Leistungen) wurde als nicht berechtigt erkannt, ohne daß dies im Spruch zum Ausdruck gelangt wäre. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der vom Sachwalter gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs, mit dem er den Zuspruch eines höheren Entgelts für seine Fachleistungen und einer Belohnung anstrebt, ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (6 Ob 501, 1501/95; 6 Ob 545/95; 7 Ob 561/94; EF 73.559, 73.561; Jus extra 1357; EF 70.374; NZ 1969, 118 uva). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird; auch bei der Bestimmung der Kosten eines Rechtsanwalts, der im Rahmen einer Sachwalterschaft tätig wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (vgl. 3 Ob 534/92; 7 Ob 615/88).

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Sachwalters ist zurückzuweisen; der nicht zutreffende Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (4 Ob 503/93 uva).

Stichworte