Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht sprach dem Sachwalter der Betroffenen als Entgelt für "Fachleistungen" S 82.256,-- und einen Aufwandersatz im Betrag von S 5.996,-- zu. Der Sachwalter sei als "emsiger Vormund" im Sinne des § 266 ABGB anzusehen, eine Belohnung gebühre ihm aber nicht, weil keine Ersparnisse, also reine Einkünfte im Sinne des § 266 ABGB, vorhanden seien.
Das Rekursgericht sprach dem Sachwalter für weitere Fachleistungen ein (zusätzliches) Entgelt von S 7.410,-- sowie die vom gesamten Entgelt zu ermittelnde 20 %ige Umsatzsteuer zu; das Begehren auf Zuspruch weiterer Beträge (Belohnung sowie Entgelt für weitere Leistungen) wurde als nicht berechtigt erkannt, ohne daß dies im Spruch zum Ausdruck gelangt wäre. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der vom Sachwalter gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs, mit dem er den Zuspruch eines höheren Entgelts für seine Fachleistungen und einer Belohnung anstrebt, ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs.2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs.2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (6 Ob 501, 1501/95; 6 Ob 545/95; 7 Ob 561/94; EF 73.559, 73.561; Jus extra 1357; EF 70.374; NZ 1969, 118 uva). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird; auch bei der Bestimmung der Kosten eines Rechtsanwalts, der im Rahmen einer Sachwalterschaft tätig wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (vgl. 3 Ob 534/92; 7 Ob 615/88).
Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Sachwalters ist zurückzuweisen; der nicht zutreffende Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (4 Ob 503/93 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)