OGH 6Ob545/95

OGH6Ob545/9520.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Graf und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30.Juni 1993 verstorbenen Otto S*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses der bedingt erbserklärten Alleinerbin Ilona V*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.Februar 1995, AZ 47 R 743/94 (ON 53), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.Juli 1994, GZ 1 A 295/93-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Verlassenschaftsgericht bestimmte mit Beschluß vom 28.7.1994 die Belohnung des mit Beschluß vom 23.8.1993 für die nicht vertretene Verlassenschaft bestellten Verlassenschaftskurators (ON 6) mit S 45.000,-- (ON 47). Über Rekurs des Verlassenschaftskurators bestimmte das Rekursgericht diese Belohnung mit S 120.000,-- und trug der bedingt erbserklärten Alleinerbin die Berichtigung dieser Gebühr auf. Der Betrag sei einerseits aufgrund der verrichteten Tätigkeiten des Verlassenschaftskurators und andererseits wegen des erklärten Einverständnisses der Alleinerbin zur Bestimmung der Belohnung in der angesprochenen Höhe angemessen (ON 53).

Dagegen richtet sich die als Revisionsrekurs aufzufassende Eingabe der Alleinerbin mit dem erkennbaren Abänderungsantrag dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG in der nach Art XLI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormundes oder Sachwalters. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß (EFSlg 64.668; 3 Ob 534/92, 7 Ob 561/94). Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormundes oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (RZ 1966, 67; EFSlg 39.763 f; 6 Ob 501, 1501/95).

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