Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Dr.Walter Kausel übte im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Erben das Amt eines Kollisionskurators und im Anschluß daran das eines Verlassenschaftskurators aus; seit 13.8.1990 ist er zum Separationskurator bestellt. Bereits mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) war Dr.Walter Kausel ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Kollisionskurator monatlich S 172.500 der Masse zu entnehmen. Mit Beschluß vom 21.2.1990 (ON 1756) war er ua ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Verlassenschaftskurator denselben Betrag dem Verlassenschaftsvermögen zu entnehmen.
Infolge seines Antrages ermächtigte das Erstgericht Dr.Walter Kausel, aconto der ihm zustehenden Belohnung als Separationskurator für November 1991 noch S 69.000 und ab Dezember 1991 monatlich S 172.500, jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, bestimmten Teilen des Verlassenschaftsvermögens zu entnehmen (ON 1994 und ON 1995).
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (die weitere Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs des Erben gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 2006 ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekurses).
Gegen diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Erben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls (d.h.absolut) unzulässig. Zum Kostenpunkt gehören auch die Kosten eines Kurators (RZ 1966, 67 uva). Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten (NZ 1935, 118; NZ 1936, 159); die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert (RZ 1990/118). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (EvBl 1969/358). Der Rechtsmittelausschluß erfaßt daher auch die Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen auf erst künftig zu bestimmende Kosten.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Erben war daher zurückzuweisen; der nicht zutreffende Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
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