OGH 4Ob503/93

OGH4Ob503/9326.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. November 1980 verstorbenen Johann P*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Erben Hans Christoph L*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 18. November 1992, GZ 3 A 669/80-2025, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 15.Juni 1992, GZ 3 A 669/80-1994, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.Juni 1992, GZ 3 A 669/80-1995, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Dr.Walter Kausel übte im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Erben das Amt eines Kollisionskurators und im Anschluß daran das eines Verlassenschaftskurators aus; seit 13.8.1990 ist er zum Separationskurator bestellt. Bereits mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) war Dr.Walter Kausel ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Kollisionskurator monatlich S 172.500 der Masse zu entnehmen. Mit Beschluß vom 21.2.1990 (ON 1756) war er ua ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Verlassenschaftskurator denselben Betrag dem Verlassenschaftsvermögen zu entnehmen.

Infolge seines Antrages ermächtigte das Erstgericht Dr.Walter Kausel, aconto der ihm zustehenden Belohnung als Separationskurator für November 1991 noch S 69.000 und ab Dezember 1991 monatlich S 172.500, jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, bestimmten Teilen des Verlassenschaftsvermögens zu entnehmen (ON 1994 und ON 1995).

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (die weitere Entscheidung des Rekursgerichtes über den Rekurs des Erben gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 2006 ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekurses).

Gegen diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Erben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls (d.h.absolut) unzulässig. Zum Kostenpunkt gehören auch die Kosten eines Kurators (RZ 1966, 67 uva). Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten (NZ 1935, 118; NZ 1936, 159); die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert (RZ 1990/118). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (EvBl 1969/358). Der Rechtsmittelausschluß erfaßt daher auch die Entscheidung über die Gewährung von Vorschüssen auf erst künftig zu bestimmende Kosten.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Erben war daher zurückzuweisen; der nicht zutreffende Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht.

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