Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht genehmigte die von der Sachwalterin für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 vorgelegte Rechnung und sprach dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft einen Betrag von 2.100 S als Barauslagenersatz und gemäß § 266 ABGB aF eine Belohnung von 5.550 S zu. Das offenkundig auf § 266 ABGB idF KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 iVm § 10 des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes (VSPAG, BGBl 1990/156) gestützte Mehrbegehren von 13.250 S wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch hänge von der Übergangsregelung des KindRÄG ab (ob also der Anspruch nach § 266 ABGB idgF gemäß § 6 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des KindRÄG 2001 schon für Tätigkeiten des Sachwalters vor dem 1. 7. 2001 bestehe). Die Entscheidung habe nicht Verfahrenskosten im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG, sondern einen auf den Titel der Mühewaltung gestützten Honoraranspruch zum Gegenstand.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vereins ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN uva). Entscheidungen über den Kostenpunkt im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG sind auch solche, die den Anspruchsgrund betreffen (5 Ob 110/01i uva). Es sind somit alle Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird, solche über den Kostenpunkt (1 Ob 258/00y uva). Nichts anderes kann für den Entschädigungsanspruch gemäß § 266 ABGB idgF gelten, der gemäß § 10 VSPAG dem Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft für die Tätigkeit eines von ihm namhaft gemachten Sachwalters zusteht. Auch hier geht es um ein belohnendes Entgelt für den mit der Tätigkeit eines Sachwalters gewöhnlich verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe. Es liegt demnach eine gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. Der Revisionsrekurswerber führt für seinen gegenteiligen Standpunkt nur ins Treffen, dass es um die Fürsorge für eine unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehende Person (§ 21 Abs 1 ABGB) gehe und zitiert dazu die Entscheidung 3 Ob 513/92. Dort war jedoch - ebenso wie in der Entscheidung 6 Ob 507/92 - nicht über die Belohnung eines Sachwalters, sondern über die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators zur Vertretung der Interessen des Betroffenen im Belohnungsverfahren zu entscheiden. Aus der rechtlichen Qualifikation, dass die Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators keine Entscheidung über den Kostenpunkt sei, lässt sich kein Argument dafür gewinnen, dass dies auch für die Entscheidung über die Belohnung des Sachwalters gelte. Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, so kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RS0007693). Ein solches Rechtsmittel ist vielmehr ohne Prüfung der darin aufgeworfenen, für seine Zulässigkeit als ordentlicher Revisionsrekurs ins Treffen geführten Rechtsfragen zurückzuweisen (7 Ob 267/01t).
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