OGH 6Ob256/01t

OGH6Ob256/01t18.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna W*****, vertreten durch Dr. Siegfried Schüßler, Rechtsanwalt in Wolfsberg, gegen die beklagte Partei Dorothea J*****, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen Feststellung einer Dienstbarkeit, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungs- und Rekursgericht vom 28. Februar 2000, GZ 4 R 57/00z, 64/00d, 65/00a und 66/00y-28, mit dem unter anderem die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 8. September 1999, GZ 2 C 1621/99g-7, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 6. 2000, 6 Ob 102/00v, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Dem Rekurs der Beklagten gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen das Versäumungsurteil wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz unter anderem eine neuerlich von der Beklagten gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 8. 9. 1999 eingebrachte Berufung zurückgewiesen, die - wie schon ihre erste gegen dieses Versäumungsurteil erhobene Berufung - keine Anwaltsunterschrift trug. Zudem hat es die von ihm als Rekurse aufgefassten Eingaben der Beklagten zurückgewiesen, die ebenfalls nicht anwaltlich gefertigt waren und mit denen sie sich gegen die Anordnungen des Erstgerichtes, Rechtsmittel durch Anwaltsfertigung zu verbessern (ON 11 und ON 19) und gegen die Zurückweisung von Rechtsmitteln mangels anwaltlicher Fertigung (ON 22) wendete. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Zurückweisung der Berufung jedenfalls zulässig, im Übrigen der ordentliche Revisionsrekurs aber nicht zulässig sei.

Die Berufung sei verspätet, widerspreche dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und sei überdies abermals nicht von einem Anwalt unterzeichnet worden. Von einem neuerlichen Verbesserungsverfahren sei Abstand zu nehmen, weil die Beklagte schon mehrmals zu erkennen gegeben habe, dass sie derartigen Verbesserungsaufträgen nicht zu entsprechen pflege und im Übrigen ein sachlicher Erfolg des Rechtsmittels bei der gegebenen Verfahrenslage nicht erwartet werden könne. Dies gelte ebenso auch für die - zum Teil nochmalige - Anfechtung der erstgerichtlichen Beschlüsse. Die Verbesserungsaufträge seien überdies nicht abgesondert anfechtbar.

Gegen diese Entscheidung erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte Rekurs, der, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Berufung richtet, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist. Als Rekursgrund wurde die Nichtigkeit des Verfahrens (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) geltend gemacht und hiezu ausgeführt, dass die Vorinstanzen von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Beklagten prüfen hätten müssen, weil sich auf Grund der Vielzahl der von ihr verfassten Rechtsmittel, die trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt worden seien, erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ergeben hätten.

Der Oberste Gerichtshof hat deshalb mit Beschluss vom 28. 6. 2000, 6 Ob 201/00v, die Akten dem Bezirksgericht Wolfsberg als Pflegschaftsgericht mit der Verständigung übermittelt, dass sich bei der Beklagten mit Beziehung auf den Rechtsstreit Anzeichen auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben hätten und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen (§ 6a ZPO).

Mit Beschluss vom 26. 9. 2001, 1 P 168/00a, hat das Pflegschaftsgericht das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Beklagte geprüft wurde, gemäß § 243 AußStrG eingestellt. Die Beklagte ist demnach in der Lage, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen und bedarf keines Sachwalters.

Rechtliche Beurteilung

In dem nach Vorliegen dieses Beschlusses fortzusetzenden Verfahren über den Rekurs der Beklagten ist von deren Prozessfähigkeit auszugehen, sodass der im Rekurs geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu verneinen ist. Daraus folgt, dass sämtliche Entscheidungen der Vorinstanzen wie auch die Verbesserungsaufträge des Erstgerichtes wirksam an die Beklagte zugestellt wurden und dass sie ihre bisherige Weigerung, die Verbesserungsaufträge zu befolgen, zu vertreten hat. Das Gericht zweiter Instanz hat ihre anwaltlich nicht gefertigte Berufung schon deshalb zutreffend zurückgewiesen, weil schriftliche Berufungen gemäß § 463 Abs 2 ZPO der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedürfen und nach ständiger Rechtsprechung von der Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung derart fehlerhafter Schriftsätze abzusehen ist, wenn die Verbesserungsvorschriften der ZPO dazu benützt werden, das Verfahren zu verzögern. Da die Beklagte immer wieder auf die Notwendigkeit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei schriftlichen Rechtsmitteln hingewiesen wurde, kann kein Zweifel an ihrer Kenntnis von dieser Notwendigkeit bestehen und ist davon auszugehen, dass sie die Bestimmung des § 463 Abs 2 ZPO rechtsmissbräuchlich missachtet hat. Abgesehen davon, dass im Rekurs an den Obersten Gerichtshof kein anderer Rekursgrund als jener der Nichtigkeit wegen Prozessunfähigkeit zulässig ausgeführt wurde, sondern im Übrigen in unbeachtlicher Weise auf den Inhalt anderer Rechtsmittel verwiesen wurde (RIS-Justiz RS0043616; RS0007029), erübrigt es sich, auf die weitere Begründung des Gerichtes zweiter Instanz zur Unzulässigkeit der Berufung einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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