Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für den ex-lege Eintritt eines Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis des Unternehmensveräußerers (früher gemäß § 12 Abs 3 aF MRG, jetzt § 12a Abs 1 MRG) ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0070477, insbes SZ 64/127, MietSlg 47.229, MietSlg 48.243) ein auf die endgültige Änderung der sachenrechtlichen Zuständigkeit gerichtetes obligatorisches Veräußerungsgeschäft, verbunden mit der Übergabe des Unternehmens, dh der Eintritt des Übernehmers in die Betriebsführung. Da eine aufschiebende Bedingung die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes erst mit dem Eintritt des ungewissen Ereignisses beginnen lässt (Koziol/Welser I11 172), ist evident, dass - eine solche Bedingung vorausgesetzt - auch die Wirkung des Eintritts des Unternehmenserwerbers in das Mietverhältnis erst mit dem definitiven Entstehen des Veräußerungsgeschäftes zustandekommen konnte.
Die Frage, ob Inhalt des Unternehmensveräußerungsvertrages mit dem Beklagten ein - nach der Rechtsprechung unwirksamer (MietSlg 39.287, WoBl 1992/48, WoBl 1997/18 - Vorbehalt des Mietrechtes oder die aufschiebende Bedingung des vorherigen Abschlusses eines eigenen Vertrages zwischen Vermieter und Unternehmenserwerber (unter Übergang der vom Veräußerer geleisteten Kaution) war, wurde vom Berufungsgericht im letztgenannten Sinn beantwortet. Da die Auslegung von Verträgen wegen der Einzelfallbeogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt und auch hier eine grobe Fehlbeurteilung nicht erkennbar ist, erweist sich die Revision insgesamt als unzulässig.
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