Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das überwiegende Verschulden eines Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ist nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821; RS0057858). Nur ein erheblich schweres Verschulden eines Teiles soll im Scheidungsurteil zu Ausdruck kommen, ohne dass der Gesetzgeber dem Richter die Pflicht auferlegt hat, hinsichtlich des Verschuldensausmaßes subtile Erwägungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057325). Im Rahmen der Beurteilung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat, wobei auch ein Ehebruch nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen muss (RIS-Justiz RS0057303, insbes 4 Ob 571/94).
Soweit das Berufungsgericht in Beschimpfungen des Klägers seitens der Beklagten, in der mit körperlichen Beschwerden allein nicht begründbaren, lang anhaltenden Verweigerung des Geschlechtsverkehrs und der durch den üblichen Fortgang eines Medizinstudiums - auch durch Prüfungsvorbereitungen - nicht zu rechtfertigenden langen Abwesenheit der Beklagten von der Ehewohnung ein zumindest ebenso ehezerrüttendes Verhalten gesehen hat wie in den erst viel später einsetzenden ehewidrigen Beziehungen des Klägers, liegt darin weder ein Abweichen von den vorgenannten Grundsätzen der Rechtsprechung noch eine auffallende Fehlbeurteilung.
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