OGH 6Ob167/01d

OGH6Ob167/01d23.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** eingetragenen G*****OEG mit dem Sitz in F*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter

1. Dr. Edelbert G*****, 2. Dr. Lothar G*****, und 3. Dr. Clemens E*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2001, GZ 3 R 91/01h-7, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgerichtes Feldkirch vom 24. April 2001, GZ 15 Fr 1430/01f-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Gesellschaftsvertrag vom 20. 6. 2000 vereinigten sich die Rechtsanwälte Dr. Edelbert G*****, Dr. Lothar G***** und Dr. Clemens E***** zu einer Offenen Erwerbsgesellschaft unter der Firma G***** & Partner mit dem Sitz in F*****. Die Eintragung der OEG ins Firmenbuch erfolgte am 27. 6. 2000. Mit Zusammenschlussvertrag vom 30. 3. 2001 brachten die Gesellschafter Dr. Edelbert G***** und Dr. Lothar G***** ihre Anteile am Vermögen der bis 30. 6. 2000 gemeinsam betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Art IV UmgrStG zum 30. 6. 2000 in die Offene Erwerbsgesellschaft ein. Der Einbringung lag die Zusammenschlussbilanz zum 30. 6. 2000 zugrunde. Sie bildete nach den Angaben der Gesellschafter einen integrierenden Bestandteil des mündlich abgeschlossenen Zusammenschlussvertrages. Am 30. 3. 2001 meldeten die persönlich haftenden Gesellschafter der OEG den Zusammenschluss zur Eintragung ins Firmenbuch an und legten die Zusammenschlussbilanz vor. Gleichzeitig beantragten sie, die Bilanz nach Eintragung wieder an die Antragsteller auszufolgen, sie werde aus Gründen der Geheimhaltung nur zur Einsicht vorgelegt.

Das Erstgericht bewilligte die Eintragung des Zusammenschlusses im Firmenbuch und wies den Antrag auf Ausfolgung der Zusammenschlussbilanz mit der Begründung zurück, (inhaltlich erkennbar ab) es bestehe kein Grund, diese nicht in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Geheimhaltungsgründe die Nichtaufnahme einer im Zuge der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG vorgelegten Zusammenschlussbilanz in die Urkundensammlung rechtfertigten. Urkunden, aufgrund derer eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen werde, seien gemäß § 12 FBG in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gelte auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung sei. Im vorliegenden Fall gelte dieser Grundsatz auch für die mit der Anmeldung vorgelegte Zusammenschlussbilanz. Voraussetzung des hier angemeldeten Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG sei unter anderem ein positiver Verkehrswert der übertragenen betrieblichen Einheit. Das Firmenbuchgericht habe die Anmeldung einer Überprüfung in formeller und materieller Hinsicht zu unterziehen, es habe im Rahmen dieser Prüfpflicht anhand der vorgelegten Zusammenschlussbilanz auch zu prüfen, ob der übertragene Betrieb diesen positiven Verkehrswert aufweise. Damit werde aber die vorgelegte Zusammenschlussbilanz zur Eintragungsgrundlage der begehrten Anmeldung. Ihre Aufnahme in die Urkundensammlung sei schon deshalb erforderlich, weil andererseits eine verlässliche Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts auf Basis der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen im Instanzenweg nicht möglich wäre. Die Zusammenschlussbilanz stelle lediglich das Vermögen zum Zusammenschlussstichtag dar, wobei Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft gegenüber dem Recht der Öffentlichkeit auf Einsicht in die Urkundensammlung gemäß § 33 Abs 2 FBG in den Hintergrund treten.

Der Revisionsrekurs der Gesellschaft vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Gesellschaft macht geltend, das Firmenbuchgericht habe nur jene Urkunden in die Urkundensammlung aufzunehmen, aufgrund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wurde; werde der Zusammenschlussvertrag (wie hier) mündlich abgeschlossen, sei nur die Anmeldung Grundlage der Eintragung des Betriebsüberganges. Das Vorhandensein eines positiven Verkehrswertes sei wohl Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art IV UmgrStG, die entsprechende Prüfpflicht obliege jedoch dem Betriebsfinanzamt. Überprüfungen des Verkehrswertes durch das Firmenbuchgericht seien nicht durch das Gesetz gedeckt und könnten nicht dazu führen, dass die in diesem Zusammenhang überprüfte Urkunde in die Urkundensammlung aufgenommen werde.

Diese Argumente sind nicht zielführend:

Rechtliche Beurteilung

Zu beurteilen ist ein Zusammenschluss durch Einbringung eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltsbetriebs in die in der Rechtsform einer offenen Erwerbsgesellschaft bestehende Rechtsanwaltspartnerschaft. Die Eintragung dieses im Gesellschaftsrecht nicht näher geregelten Umgründungsvorganges beruht auf § 3 Z 15 FBG idF GesRÄG 1993 BGBl 458, wonach Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund ins Firmenbuch einzutragen sind. Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 70/99h = RdW 1999, 787 = wbl 1999, 568). § 3 Z 15 FBG sieht jedoch nicht ausdrücklich vor, welche Urkunden bei der Anmeldung eines Betriebsüberganges im Zuge eines Zusammenschlusses vorzulegen sind.

Die gesetzlichen Regelungen über Zusammenschlüsse finden sich in den steuerrechtlichen Vorschriften des Art IV §§ 23 bis 26 UmgrStG. Danach liegt ein Zusammenschluss im Sinn dieser Bestimmungen dann vor, wenn Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Soweit eine Eintragung des Zusammenschlussvorganges in das Firmenbuch vorgesehen ist, galt gemäß § 23 Abs 1 UmgrSt idF vor dem AbgÄG 1996 nur diese Eintragung als Nachweis des tatsächlichen Vermögens(Betriebs)überganges. Nach der durch das AbgÄG 1996 BGBl 797 vorgenommenen Änderung ist dies nicht mehr der Fall (6 Ob 70/99h; Fellner, Anmeldung eines Umgründungsvorganges zum Firmenbuch iS der §§ 13 Abs 1, 24 Abs 1 und 28 zweiter SatzUmgrStG, ecolex 1997, 354).

Ein Zusammenschluss nach den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes erfordert den Abschluss eines Zusammenschlussvertrages und eine das Vermögen zum Zeitpunkt des Zusammenschlussstichtages darstellende Zusammenschlussbilanz (§ 24 Abs 1 UmgrStG). Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes muss das übertragene Vermögen (der Betrieb) am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzen (§ 23 Abs 1 zweiter Satz UmgrStG). Die Frage, ob das Firmenbuchgericht bei Eintragung eines Betriebsüberganges nach § 3 Z 15 FBG den positiven Verkehrswert des einzubringenden Betriebes anhand einer vorzulegenden Zusammenschlussbilanz zu prüfen hat, wird differenzierend beurteilt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes haben die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes grundsätzlich nur für das Steuerrecht Bedeutung, nicht aber für die Beurteilung des Umgründungsvorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht. Das Firmenbuchgericht hat im Zusammenhang mit den im Umgründungssteuergesetz geregelten Vorgängen aber zu prüfen, ob diese gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstoßen, insbesondere, ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfungspflicht in steuerrechtlicher Hinsicht besteht für das Firmenbuchgericht hingegen nicht (6 Ob 5/01f; RIS-Justiz RS0115147).

Nowotny (Gibt es handelsrechtliche Auswirkungen des Umgründungssteuergesetzes? RdW 1995, 333) meint, das Vorhandensein des in § 23 Abs 1 UmgrStG geforderten positiven Verkehrswertes habe aus handelsrechtlicher Sicht keine selbständige Bedeutung. § 3 Z 15 FBG habe im Sinn der Publizitätszwecke des Firmenbuchs den Sinn, die Identifizierung des jeweiligen Eigentümers eines Betriebs oder Teilbetriebes zu ermöglichen, sei aber keine Kapitalerhaltungsvorschrift. Aus diesem Grund ergebe sich aus den Regelungen des Umgründungssteuergesetzes allein noch keine Verpflichtung des Firmenbuchgerichts, die Voraussetzung des positiven Verkehrswertes zu überprüfen. Das Firmenbuchgericht habe vielmehr ausschließlich die handelsrechtlichen Voraussetzungen einer Prüfung zu unterziehen.

Dieser Auffassung folgend hat das Oberlandesgericht Innsbruck aus Anlass einer durch Zusammenschluss gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in Ansehung der Erfüllung der in § 23 Abs 1 UmgrStG geforderten steuerrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere auch eines positiven Verkehrswertes) aus der Erwägung verneint (NZ 1997, 191), der Nachweis des positiven Verkehrswertes finde in den handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Deckung. Angesichts der auch weiterhin direkten und unbeschränkten Haftung des Einbringenden sei ein derartiger Nachweis auch im Interesse des Gläubigerschutzes nicht geboten.

Ob nun die Vorlage der Zusammenschlussbilanz an das Firmenbuchgericht angesichts der insoweit fehlenden ausdrücklichen handels- und gesellschaftsrechtlichen Anordnungen erforderlich ist, ob das Firmenbuchgericht aus Anlass eines Betriebsüberganges nach § 3 Z 15 FBG, der im Wege eines Zusammenschlusses erfolgen soll, den positiven Verkehrswert des einzubringen Betriebes anhand einer vorzulegenden Zusammenschlussbilanz zu prüfen hat und ob die Zusammenschlussbilanz dadurch zur Grundlage der begehrten Eintragung wird und deshalb in die Urkundensammlung aufzunehmen ist, kann im vorliegenden Fall aber aus folgender Erwägung offen bleiben:

Die Einschreiter haben anlässlich der Anmeldung des Zusammenschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch die Zusammenschlussbilanz "zur Einsicht" vorgelegt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie die Bilanz als Eintragungsvoraussetzung betrachten und haben sie damit zum Inhalt ihrer Anmeldung gemacht. Welchen anderen Sinn eine Vorlage sonst hätte haben können, ist nicht zu erkennen. Hätten sie schon anlässlich der Anmeldung tatsächlich die Auffassung vertreten, die Vorlage der Zusammenschlussbilanz sei deshalb nicht erforderlich, weil sie keiner Prüfpflicht unterliege, erschiene ihre Vorgangsweise sinnlos. Das Firmenbuchgericht hat unter Zugrundelegung dieser Anmeldung und der dabei vorgelegten Urkunde die begehrte Eintragung nach formeller und materieller Prüfung vorgenommen. Es hat dabei die Zusammenschlussbilanz ganz offensichtlich im Hinblick auf einen positiven Verkehrswert geprüft und seiner Eintragung zugrunde gelegt. Als Eintragungsgrundlage musste es aber die Zusammenschlussbilanz im Sinn des § 12 FBG auch zur Urkundensammlung nehmen (SZ 70/190; RIS-Justiz RS0108414). Eine Zurückstellung von Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Firmenbuch waren, stünde zu § 12 FBG in Widerspruch und verwehrte - worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies - eine verlässliche Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung auf Basis der ihm zur Verfügung gestandenen Entscheidungsgrundlagen. Die Vorinstanzen haben somit im Ergebnis zutreffend eine nachträgliche Ausfolgung der Zusammenschlussbilanz an die Einschreiter verweigert. Dem dagegen erhobenen unberechtigten Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

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