§ 3 Z 15 FBG; §§ 178 ff HGB; §§ 23 ff UmgrStG
Die Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes, auf den die §§ 23 ff UmgrStG anzuwenden sind, ist auch dann ins Firmenbuch einzutragen, wenn diese in Form einer Einlage einer atypisch stillen Gesellschaft vorgenommen wird und nur der erwerbende Rechtsträger im Firmenbuch eingetragen ist. Die Eintragungspflicht ergibt sich aus § 3 Z 15 FBG.