OGH 6Ob5/01f (RS0115147)

OGH6Ob5/01f2.2.2022

Rechtssatz

Die Bestimmungen des UmgrStG haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht nicht. Eine dem Grundbuchsrecht vergleichbare Vorschrift, die für Liegenschaftseinverleibungen eine Entscheidung der Finanzbehörde (Unbedenklichkeitsbescheinigung) als Eintragungsvoraussetzung verlangt, enthält das FBG nicht.

Normen

FBG allg
UmgrStG allg

6 Ob 5/01fOGH26.04.2001
6 Ob 4/01hOGH26.04.2001
6 Ob 167/01dOGH23.08.2001

nur: Die Bestimmungen des UmgrStG haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht nicht. (T1)

6 Ob 81/02hOGH23.01.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/4

6 Ob 70/03tOGH26.06.2003

nur T1

6 Ob 271/03aOGH27.05.2004

Vgl; nur: Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. (T2)

6 Ob 123/06sOGH31.08.2006

Auch; nur T1

9 ObA 94/07zOGH07.02.2008

Auch; nur T2; nur: Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht nicht. (T3)

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

nur T1

6 Ob 239/08bOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das Firmenbuchgericht ein Eintragungsbegehren im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig von einer absoluten Nichtigkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses in materieller Hinsicht dahin zu prüfen hat, ob zwingende gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden. (T4); Beisatz: Hier: Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde. (T5)

6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Auch; nur T2

6 Ob 219/21fOGH02.02.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_004