Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der antragstellenden und gefährdeten Partei wird gemäß den §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses ist nur mehr die Frage, ob die geschiedene Ehegattin im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG die einstweilige Regelung der Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 382 Z 8 lit c EO dahin begehren kann, dass dem geschiedenen Ehegatten bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens untersagt wird, zwei ihm gehörige, im Souterrain unter der Ehewohnung gelegene Wohnungen an seine Lebensgefährtin zu vermieten, unterzuvermieten, prekaristisch oder auf andere Weise zu überlassen. Ein diesbezüglicher Anspruch wurde vom Rekursgericht verneint. Die emotionellen Gründe der Antragstellerin seien zwar verständlich, rechtfertigten jedoch nicht die begehrte Maßnahme.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO). Eine Rechtsfrage dieser Qualität wird von der Revisionsrekurswerberin nicht aufgezeigt:
§ 382 Z 8 lit c EO regelt einerseits die einstweilige Benützung des ehelichen Gebrauchsvermögens und andererseits die Sicherung dieses Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Während der zweite Fall der Sicherung des Aufteilungsanspruchs dient, betrifft der erstgenannte Fall der Benützungsregelung einen eigenen Billigkeitsanspruch ohne den erwähnten, für den zweiten Fall erforderlichen Sicherungszweck. Die sogenannte "Regelungs-EV" setzt nach ständiger Rechtsprechung keine Gefahrenbescheinigung nach § 381 EO voraus, es ist nur erforderlich, dass der Antragsteller ein Regelungsbedürfnis dartut (SZ 57/89; RZ 1989/42; EFSlg 70.090; RIS-Justiz RS0006039, RS0006043).
Die einstweilige Regelung der Benützung sichert den zu unterstellenden Anspruch auf wechselseitige Wahrung persönlichkeitsbezogener Interessen der vormaligen Ehegatten während der Phase und bei der Vornahme der erforderlichen Trennung der ehemals verbundenen Lebensbereiche der Ehegatten. Schlagwortartig und programmatisch könnte man von einem aus der Ehe nachwirkenden Billigkeitsanspruch auf Lösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne sprechen. Als Voraussetzung einer solchen Regelung ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarer Zustand anzuerkennen, beispielsweise wenn der andere Teil das weitere Zusammenleben unerträglich macht (EvBl 1986/61; EFSlg 85.475; RIS-Justiz RS0006053). Die Benützungsregelung kann aber etwa auch dann Platz greifen, wenn der aus der Ehewohnung schon ausgezogene Teil wieder in die Wohnung zurückkehren möchte, weil er sonst obdachlos wäre (RZ 1989/42). Letztlich erfordert aber jegliche Benützungsregelung iSd § 382 Z 8 lit c EO eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten (6 Ob 57/97v; 1 Ob 608/93 ua), die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig ist und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im obigen Sinn begründet.
Eine krasse Fehlbeurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird von der Revisionsrekurswerberin nicht dargetan. Richtig ist zwar ihr Hinweis, dass bei Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in der Familie der geschützte Bereich nicht nur die Wohnung, sondern auch die "unmittelbare Umgebung der Wohnung" erfasst (§ 382b EO); hieraus ist jedoch für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Denn abgesehen davon, dass hier kein derartiger Fall der Gewalt vorliegt, gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der Reichweite einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO in Ansehung der "unmittelbaren Umgebung der Wohnung" die Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls, die sich in der Regel einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage entzieht (1 Ob 124/00t).
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