OGH 14Os49/01 (14Os50/01)

OGH14Os49/01 (14Os50/01)22.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dejan A***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten gegen das Urteil bzw. den Beschluss des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2001, GZ 20x Vr 8420/99-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das ansonsten unberührt bleibt, im Strafausspruch - demnach auch der Beschluss über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht - aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe - nicht aber zu erneuter Beschlussfassung (§ 494a StPO) - zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dejan A***** wurde des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1) und des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

1) am 7. Mai 1999 den Ferhat C***** durch einen Faustschlag, welcher eine Nasenschwellung hervorrief, am Körper verletzt;

2) am 5. Oktober 1999 gemeinsam mit Ferhad C***** einem unbekannt gebliebenen Schwarzafrikaner dadurch, dass er, eine blutige Einwegspritze in der Hand, seinen rechten Arm um dessen Nacken legte, zugleich aber ein Klappmesser mit der Linken an dessen Hals hielt und zwei Kugeln "Koka" forderte, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen versucht.

Das Geschworenengericht verhängte angesichts des gegenüber dem ersten Rechtsgang hinzugekommenen Schuldspruchs wegen der zu 1) genannten Tat eine um ein Jahr und sieben Monate erhöhte (zusätzliche; § 31 StGB) Freiheitsstrafe von nunmehr acht Jahren und sieben Monaten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich eine aus Z 7 und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher teilweise Berechtigung zukommt.

Die aus Z 7 erhobene Rüge legt prozessordnungswidrig (§ 344 dritter Satz [§ 285a Z 2] StPO) nicht dar, warum der Staatsanwalt anlässlich der am 25. Mai 2000 (Seite 25, Bd II) erfolgten zeitweiligen Ausscheidung des Pkt 1) betreffenden Verfahrens durch § 57 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen sein sollte, zu erklären, sich wegen dieser Tat ,die Verfolgung vorzubehalten", bezieht sich doch der Wortlaut der für diesen Standpunkt reklamierten Vorschrift gerade auf die übrigen Anschuldigungspunkte. Auch in Hinsicht auf den von der Verfahrensausscheidung nicht betroffenen Prozessgegenstand wäre übrigens nach Versetzung in den Anklagestand eine derartige Erklärung schlechterdings unsinnig (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 § 57 Rz 4). Weil A***** von dem eine versuchte schwere Nötigung des Ferhat C*****betreffenden Anklagevorwurf (Pkt C) - zufolge Rücktritts des Staatsanwaltes - freigesprochen wurde, fehlt ihm insoweit die Anfechtungsbefugnis (§ 344 zweiter Satz [§ 282 Abs 2] StPO).

Die Sanktionsrüge weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Geschworenengericht entgegen dem sog Verschlimmerungsverbot (§ 344 zweiter Satz [293 Abs 2] StPO) eine gegenüber dem ersten Rechtsgang strengere Strafe über den Angeklagten verhängt und damit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat (Z 13 dritter Fall; 11 Os 73/90, 14 Os 7/99). Denn das Hinzukommen des zu 1) genannten Schuldspruchs wegen Körperverletzung bot rechtlich nur die Möglichkeit zur Straferhöhung im Ausmaß der von § 83 StGB angedrohten Freiheitsstrafe, also von einem Jahr (Foregger/Fabrizy StPO8 § 290 Rz 8).

In diesem Rahmen wird das Geschworenengericht die Strafe neu zu bemessen haben (§ 344 zweiter Satz [§ 285e] StPO; vgl auch Bertel/Venier6 Rz 930 und Mayer, Commentar § 288 Rz 94). Dabei wird zu beachten sein, dass das Geschworenengericht beim Widerruf der zu AZ 3c Vr 12.209/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht gegen das dem XX. Hauptstück der StPO zu entnehmende Verbot verstoßen hat, über einen (hier mangels Anfechtung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung auf Absehen vom Widerruf) erledigten Prozessgegenstand erneut zu entscheiden, was der Beschwerdeführer gleichfalls zutreffend anmerkt (vgl auch 14 Os 115/00).

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