OGH 9ObA93/01v

OGH9ObA93/01v25.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Zörner und Dr. Andreas Linhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander G*****, Installateur, ***** vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien (MA 2), Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 64.006 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2000, GZ 7 Ra 249/00i-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der beschlussmäßigen "Festsetzung" von Nebengebühren durch den Wiener Stadtsenat (§ 17 Abs 1 Wr.VBO 1995 iVm § 33 Abs 2, 3 Wr. BO) kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Zl 81/12/0002, Zl 81/12/0003, jeweils vom 6. 4. 1981; idS auch Zl 99/12/0297 vom 18. 10. 2000) im Hinblick auf den Charakter als generelle Norm und die Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien die Eigenschaft einer Verordung zu, weshalb die Auslegungsregeln der §§ 6, 7 ABGB anzuwenden sind.

Die historische Auslegung bedarf grundsätzlich besonderer Vorsicht, weil die Materialien selbst nicht Norm geworden sind. Das Gesetz (-hier: generelle Zulagenrichtlinien, welche durch Stadtsenatsbeschluss begründet und ergänzt werden-) steht mit seinem Wortlaut, mit seiner Systematik und in seinem Zusammenhang mit anderen Gesetzen vielmehr über der Meinung der Redaktoren (RIS-Justiz RS0008776, zuletzt 4 Ob 50/00g). Während aus den letztgenannten Kriterien im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist, ist der Wortlaut der Z 32 der Beilage E-I/III/KAV (= Krankenanstaltenverbund) idF v. 1. 1. 1998 (früher: Beilage E-I/III/16/17 Z 40) "Zulage für Bedienstete des AKH (früher: MA 16), die mit der spitalsinternen Müllentsorgung befasst sind ..." derart eindeutig, dass es für die von der beklagten Partei begehrte historische Interpretation, wonach die Zulage nur solchen Dienstnehmern zukommen sollte, welche eine dem "Beladen eines Müllsammelfahrzeuges der MA 48" gleichzuhaltende Tätigkeit ausübten, an einer solchen Unklarheit fehlt, welche einen Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte (Materialien) angezeigt erschienen ließe.

Da die Auslegung dieser Bestimmung durch eine Magistratsabteilung nicht authentisch ist, vermag sie auch keine verbindliche Wirkung zu entfalten, sodass sich die Frage einer Interpretation der Urkunde ./6 gar nicht stellt.

Die beklagte Partei vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

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